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Mit der Neuordnung der
familiengerichtlichen Verfahrens im BGB § 1568a Ehewohnung
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere
Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt,
wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls
der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse
der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der
andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der
Billigkeit entspricht.
(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem
Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die
Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder
gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht
oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann
der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies
notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das
Dauerwohnrecht.
(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses
über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von
ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der
Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine
schwere Härte zu vermeiden.
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann
sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat,
als auch die zur Vermietung berechtigte Person die
Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen
Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575
Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten
Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter
eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande,
kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die
ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch
auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung
ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der
Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht
worden ist./div>
BGB § 1568b Haushaltsgegenstände
((1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere
Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen
Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und
übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung
des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der
Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße
angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen
Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den
gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die
Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei
denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt,
kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen./div>
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