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Krankenpflegegesetz

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege -KrPflG vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),
zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6.Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)

  

1.  Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen

§ 1 Führen der Berufsbezeichnungen

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 2a Unterrichtungspflichten

2.  Ausbildung

§ 3 Ausbildungsziel

§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung

 

§ 4a Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7

§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten

§ 8 Verordnungsermächtigung

3.  Ausbildungsverhältnis

§ 9 Ausbildungsvertrag

§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung

§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers

§ 12 Ausbildungsvergütung

§ 13 Probezeit

§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

 

§ 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7

4.  Erbringen von Dienstleistungen

§ 19 Dienstleistungserbringer

§ 19a Verwaltungszusammenarbeit

§ 19b Pflichten des Dienstleistungserbringers

5.  Zuständigkeiten

§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörden

6.  Bußgeldvorschriften

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

7.  Anwendungsvorschriften

§ 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

§ 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten

 

§ 26 Befristung

 

§ 27 Evaluation

Anlage (zu § 2 Abs. 4 Satz 1)

 

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufe in der Krankenpflege

Ergänzende Vorschriften

 

§1

Krankenpflegegesetz

 

§ 1 Führen der Berufsbezeichnungen

 

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

 

1. "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder

    "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder

 

2. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder

    "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger"

 

führen will, bedarf der Erlaubnis.

Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen,

sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen

zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.

 

(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich

und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,

führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,

sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.

Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

 

(3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,

führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,

sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.

Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,

soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften

eine Gleichstellung ergibt.

 

§2

Krankenpflegegesetz

 

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

 

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen,

wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

 

1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet

    und die staatliche Prüfung bestanden hat,

 

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,

    aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

 

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

 

4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

 

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen,  wenn bei Erteilung der Erlaubnis

eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat

oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuweisende Ausbildung

nicht abgeschlossen war.

Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist.

Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

 

(3) Vorbehaltlich der Absätze 3a bis 6 und des § 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses

Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1,

wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.

Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen,

wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist,

weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen,

von diesen nicht vorgelegt werden können.

Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.

 

(3a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes

sind und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 beantragen,

gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn

 

1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Krankenschwester oder Krankenpfleger,

    die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, verfügen und dieser Ausbildungsnachweis in einem Staat,

    der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittland) ist, ausgestellt wurde,

 

2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis

    nach Nummer 1 anerkannt hat,

 

3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Pflege

    im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verfügen,

    der den Ausbildungsnachweis nach Nummer 2 anerkannt hat,

4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung nach Nummer 3 bescheinigt und

 

5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist,

    die in diesem Gesetz und in der
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelt ist.

 

Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 liegen vor, wenn

 

1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr

    unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

 

2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Themenbereiche bezieht,

    die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

 

3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst,

    die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs der Krankenschwester

    oder des Krankenpflegers sind, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

    und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden,

    die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,

    den die Antragsteller vorlegen.

 

Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich,

wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist

und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung

bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist.

Werden wesentliche Unterschiede festgestellt,

die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden können,

die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Krankenschwester oder Krankenpfleger,

die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erworben haben, müssen sie nachweisen,

dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,

die zur Ausübung des Berufs in der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich sind.

Dieser Nachweis ist durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang

oder eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht.

Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend,

in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren.

Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern

spätestens vier Monate nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen,

ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.

Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1,

die die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllen;

in diesen Fällen ist Absatz 3 Satz 3 und 4 anzuwenden.

Krankenpflegegesetz

(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen,

gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt,

wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger,

die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben

und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten

und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises

eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen.

Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte

und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs zur Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.

Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage

aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes

ausgestellte Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und der Krankenpfleger,

die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1

für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen,

aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden,

dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31

in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG

in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat

in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.

Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“)

haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises

in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.

 

(5) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben,

gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem

in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,

dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat

für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers

entsprechenden Beruf erforderlich ist.

Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe  c

der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005

über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)

in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d

der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.

Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,

die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden,

sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen,

von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die

Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers dieselben Rechte verleihen

oder auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers vorbereiten.

Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder

Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats

für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechen,

ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte

nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.

Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,

wenn

 

1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr

    unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

 

2. ihre Ausbildung sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden,

    die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind,

 

3. der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere reglementierte

    Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil

    des dem Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger entsprechenden Berufs sind,

    und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht,

    die nach diesem Gesetz und der
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

    gefordert werden und sich auf Themenbereiche bezieht,

    die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,

    den der Antragsteller vorlegt, oder

4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b

    der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und

 

ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4

genannten Unterschiede geeignet ist.

Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der

Eignungsprüfung zu wählen.

Krankenpflegegesetz

(5a) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen,

 

1. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen

    und über einen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

    ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfügen,

    die eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger

    bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, oder

 

2. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen

    und über eine in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten

    Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,

    die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V

    Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,

    und eine darauf aufbauende Spezialisierung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verfügen.

 

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich

der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§2a

Krankenpflegegesetz

 

§ 2a Unterrichtungspflichten

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers

oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist,

unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen

strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis,

über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,

die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden;

dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden

von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers

oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auswirken könnten,

so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang

der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat

über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen

bestimmen.

 

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen,

die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise

und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen,

die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang

mit dieser Richtlinie stehen.

Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.

 

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen

übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen

über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission

für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt,

zur Weiterleitung an die Kommission.

 

§3

Krankenpflegegesetz

 

§ 3 Ausbildungsziel

 

(1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2

soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand

pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse

fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung

insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln.

Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung

präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen

auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung

der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten.

Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen

sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen

zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).

 

(2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,

 

1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:

 

    a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation,

        Durchführung und Dokumentation der Pflege,

 

    b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,

 

    c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen

        und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,

 

    d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,

 

2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:

 

    a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen,

  

    b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,

 

    c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,

 

3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten

    und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen

    von Gesundheitsproblemen zu entwickeln.

 

(3) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 erweiterte Kompetenzen

zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten erprobt werden,

hat sich die Ausbildung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeiten zu erstrecken,

für die das Modellvorhaben qualifizieren soll.

Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten.

 

§4

Krankenpflegegesetz

 

§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung

 

(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,

für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

schließt mit der staatlichen Prüfung ab;

sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre,

in Teilzeitform höchstens fünf Jahre.

Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.

Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Ausbildungsdauer

nach Satz 1 entsprechend zu verlängern.

Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten.

 

 

(2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern

oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt.

In den Ländern, in denen die Ausbildungen in der Krankenpflege dem Schulrecht unterliegen,

erfolgt die Genehmigung der Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von Absatz 3.

Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern

und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten,

geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen,

durchgeführt.

 

(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde,

wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

 

1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft

    mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,

 

2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl

    fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender,

    abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht,

 

3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen

    sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,

 

4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs-

    und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege durch Vereinbarungen

   mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der zuständigen Behörde für die

    Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden.

 

Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen.

 

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der

Hochschulausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.

 

(5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen

Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule.

Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung.

Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.

Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an Hochschulen stattfinden,

tritt an die Stelle der Schule die Hochschule.

 

(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten,

die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung

der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen,

können die Länder von Absatz 2 Satz 1 sowie von der

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 abweichen,

sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird

und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist.

Krankenpflegegesetz

(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten,

die der Weiterentwicklung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe

im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen,

können über die in § 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte

Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden.

Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein.

Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbildung an Hochschulen erfolgen.

Soweit die Ausbildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz

und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in Ausbildungsplänen der

Ausbildungsstätten inhaltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen sind.

Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben

nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist,

die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die staatliche Prüfung

sich auch auf die mit der Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu erstrecken hat.

 

§4a

Krankenpflegegesetz

 

§ 4a Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7

 

(1) § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

gilt bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7, die an Hochschulen stattfinden, mit der Maßgabe,

dass die Prüfung an der Hochschule abzulegen ist.

 

(2) § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

gilt bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  für die Berufe in der Krankenpflege

die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzugehören haben,

die die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kompetenzen

zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet haben,

die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind.

Abweichend von

§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

wird bei diesen Ausbildungen, soweit sie an Hochschulen stattfinden,

der Prüfungsausschuss an der Hochschule gebildet.

 

(3) Dem Zeugnis nach

§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  für die Berufe in der Krankenpflege

ist bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben

nach § 4 Abs. 7 eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte beizufügen,

aus der sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Gegenstand der

zusätzlichen Ausbildung und der erweiterten staatlichen Prüfung waren.

 

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben

nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen nach

§ 13 Abs. 1 Satz 1  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten,

der entsprechend dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war.

Der Prüfling hat zu diesem Themenbereich in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu bearbeiten.

Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten und ist an einem gesonderten Tag durchzuführen.

§ 13 Abs. 1 Satz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend.

Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

auf Vorschlag der Schule oder Hochschule ausgewählt, an der die Ausbildung stattgefunden hat.

§ 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend.

§ 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung

aus den vier Aufsichtsarbeiten zu bilden ist, die Gegenstand der Prüfung waren,

und der schriftliche Teil der Prüfung bestanden ist,

wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

 

(5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben

nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen nach

§ 14 Abs. 1 Satz 1  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

auf den Themenbereich  zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der entsprechend dem

Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte  Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war.

§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 4

der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend.

Die Prüfung im zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1 soll für den einzelnen Prüfling

mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Für die Prüfung sind die ärztlichen Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

vorzusehen.

Krankenpflegegesetz

(6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben

nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu

§ 15 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

auf eine Aufgabe zur Anwendung der in § 3 Abs. 3 beschriebenen erweiterten Kompetenzen

zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen oder Patienten,

die entsprechend dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung waren.

Der Prüfling übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind,

einschließlich der Dokumentation.

In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling seine Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen

zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.

Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen

erweiterten Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass er befähigt ist,

die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3, die Gegenstand seiner zusätzlichen Ausbildung waren,

eigenverantwortlich zu lösen.

Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten.

Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel nicht länger als drei Stunden dauern.

§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bleibt unberührt.

Die Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach

§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

abgenommen und benotet.

Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

die Note für die zusätzliche Aufgabe der praktischen Prüfung.

§ 15 Abs. 3 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

gilt mit der Maßgabe, dass der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,

wenn die Prüfungsnote für die Prüfung nach

§ 15 Abs. 1 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

jeweils mindestens „ausreichend“ ist.

 

(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend im Hinblick auf den

schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung nach den §§ 16 bis 18

der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege,

soweit Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 sich auf zusätzliche Ausbildungen

in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erstrecken.

 

(8) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Personen, die Staatsangehörige eines

Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und über einen Ausbildungsnachweis verfügen,

der eine einem Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 entsprechende Ausbildung bestätigt

und zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit berechtigt.

 

§5

Krankenpflegegesetz

 

§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

 

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,

 

1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach §

 

2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und

 

2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder

 

2a. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder

 

3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit

 

    a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer

    von mindestens zwei Jahren oder

 

    b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer

        oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung

        von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.

 

§6

Krankenpflegegesetz

 

§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

 

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit

bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8

erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.

 

§7

Krankenpflegegesetz

 

§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten

 

Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet

 

1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,

 

2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler

    nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts

    sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe

    der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und

 

3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen;

    die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2

    eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

 

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit

eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den

Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

 

§8

Krankenpflegegesetz

 

§ 8 Verordnungsermächtigung

 

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium

für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1

sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen

und die Urkunden für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln.

Bei der Festlegung der Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin

oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind Artikel 31 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.1 der

Richtlinie 2005/36/EG und das Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und

praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (BGBl. 1972 II S. 629) zu berücksichtigen.

Insbesondere ist eine Mindeststundenzahl von 4.600 Stunden vorzusehen,

von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel

auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen;

dasselbe ist für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin

oder zum Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.

 

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben

und eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4, 5, 5a oder 6 beantragen, zu regeln:

 

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,

    insbesondere die von den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen Nachweise

    und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend dem Artikel 50 Abs. 1 bis 3

    in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

 

2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1

    der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen

    und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

 

3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,

 

4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung

    gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 dieses Gesetzes.

 

(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage

erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens

durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

 

§9

Krankenpflegegesetz

 

§ 9 Ausbildungsvertrag

 

(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher

Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

 

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten

 

1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,

 

2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

 

3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

    sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,

 

4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,

 

5. die Dauer der Probezeit,

 

6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,

 

7. die Dauer des Urlaubs und

 

8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

 

(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist,

und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler

und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

 

(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.

 

§10

Krankenpflegegesetz

 

§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung

 

(1) Der Träger der Ausbildung hat

 

1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert

    so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann

    und

 

2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher,

    Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung

    und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

 

(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Verrichtungen übertragen werden,

die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen;

sie sollen ihren physischen und psychischen Kräften angemessen sein.

 

§11

Krankenpflegegesetz

 

§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers

 

Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben,

die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Sie sind insbesondere verpflichtet,

 

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,

 

2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und

 

3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen

    über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

 

§12

Krankenpflegegesetz

 

§ 12 Ausbildungsvergütung

 

(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler

eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.

 

(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach

§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4  des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden,

jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

Können die Schülerin und der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist,

aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen,

so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

 

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit

hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

 

§13

Krankenpflegegesetz

 

§ 13 Probezeit

 

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt bei

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

Gesundheits- und Krankenpflegern,

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern

sechs Monate.

 

§14

Krankenpflegegesetz

 

§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses

 

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7, die an Schulen stattfinden,

endet es mit Ablauf der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit.

 

(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht

oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung

vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen,

so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag

bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

 

§15

Krankenpflegegesetz

 

§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

 

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner

jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

 

1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

 

    a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder

 

    b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie

 

2. von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

 

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1

unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

 

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam,

wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten

länger als zwei Wochen bekannt sind.

Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet,

so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

 

 

§16

Krankenpflegegesetz

 

§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

 

Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt,

ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist,

so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

§17

Krankenpflegegesetz

 

§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen

 

(1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers

von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.

 

(2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler für die Zeit

nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt,

ist nichtig.

Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate

des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis

auf unbestimmte Zeit eingeht.

 

(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

 

1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,

 

2. Vertragsstrafen,

 

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und

 

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen.

 

§18

Krankenpflegegesetz

 

§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

 

Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler,

die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.

 

§18a

Krankenpflegegesetz

 

§ 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7

 

(1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer,

die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten.

 

(2) § 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen

und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7

die Ausbildung an einer Schule ableisten,

soweit die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer überschritten ist.

 

§19

Krankenpflegegesetz

 

§ 19 Dienstleistungserbringer

 

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,

die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem anderen Vertragsstaat

des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften

abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4 oder Abs. 5a

entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich

ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt.

In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs,

die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen,

eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann.

§ 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

die zur Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen Vertragsstaat

des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften

abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen

des § 2 Abs. 5 oder Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

 

1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,

 

2. wenn der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder die Ausbildung

    zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

    diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre

    im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

 

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages

vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.

Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

 

(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Dienstleistungen erbringen will,

hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden.

Sofern im Falle des Absatzes 1 eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des

Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen.

Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.

Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt,

während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen

im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

Krankenpflegegesetz

(4) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen

gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation

hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:

 

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

 

2. Berufsqualifikationsnachweis,

 

3. im Falle der Dienstleistungserbringung

 

a) nach Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat

    im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,

    die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die sich auch darauf erstreckt,

    dass dem Dienstleister die Ausübung der genannten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage

    der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder

 

b) im Falle der Dienstleistungserbringung nach Absatz 2 eine Bescheinigung über die rechtmäßige

    Niederlassung im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat,

    die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt

    der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,

    untersagt ist oder im Falle des Absatzes  2 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,

    dass der Dienstleister eine dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechende

    Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.

 

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung nach Absatz 4

in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b den Berufsqualifikationsnachweis

gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 5 und 5a gilt entsprechend mit der Maßgabe,

dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers

und der nach diesem Gesetz und der

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen,

wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse

und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre.

Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

 

(5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers

oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben,

sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat

des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen,

dass

 

1. sie als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder

    „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder als

     „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder

    „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“

    rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht,

    auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

 

2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

 

Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von

Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

 

§19a

Krankenpflegegesetz

 

§ 19a Verwaltungszusammenarbeit

 

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden

des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung

sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes

haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG

der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung

und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber,

dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,

zu übermitteln.

 

§19b

Krankenpflegegesetz

 

§ 19b Pflichten des Dienstleistungserbringers

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und

Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger im Sinne des § 19

haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes

die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.

Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde

des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

 

§20

Krankenpflegegesetz

 

§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörden

 

(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes,

in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.

 

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zuständige Behörde des Landes,

in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.

 

(2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen,

in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.

Sie fordert die Informationen nach § 19a Satz 1 an.

Die Informationen nach § 19a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt,

in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und

Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.

Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 19b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes,

in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.

Die Bescheinigungen nach § 19a Abs. 5 stellt die zuständige Behörde des Landes aus,

in dem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers

oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausübt.

 

(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

 

§21

Krankenpflegegesetz

 

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:

 

    a) "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder

 

    b) "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder

 

2. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung

 

    a) "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",

 

    b) "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"

 

    führt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

 

§22

Krankenpflegegesetz

 

§ 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

 

Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen

findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

 

§23

Krankenpflegegesetz

 

§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

 

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis

als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"

oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),

zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467),

gleichgestellte staatliche Anerkennung

als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"

nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.

 

(2) "Krankenschwestern", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwestern", "Kinderkrankenpfleger",

die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung

nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen.

Die Berufsbezeichnung "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester",

"Kinderkrankenpfleger" darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.

 

(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als

"Krankenschwester" oder "Krankenpfleger", als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"

und als "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer"

wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege

erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen,

eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.

Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller,

wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen,

eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),

das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist.

 

§24

Krankenpflegegesetz

 

§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

 

(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des

Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),

zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467),

die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 und 3,

sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.

Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen

nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren

nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird.

 

(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt,

wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

 

1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder

 

2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz

    vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes

    vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen Voraussetzungen erfüllen

    und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder

 

3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem

    in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen

    und diese erfolgreich abschließen.

 

§25

Krankenpflegegesetz

 

§ 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten

 

(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die

Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage

eines Ausbildungsnachweises beantragen,

 

1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester

    oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

    gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester

    oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

    im Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder

 

2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester

    oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

    gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester

    oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

    im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,

    im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder

 

3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester

    der des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

    gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester

    oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

    im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,

 

ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen,

dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwester

oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis

und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird,

dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung

mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit

der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

Die Tätigkeit muss die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die

Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.

Krankenpflegegesetz

(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,

die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1

auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,

der im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt

und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht,

dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,

die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde,

ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist,

dass der Antragsteller

 

1. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester oder des Krankenpflegers

    auf Graduiertenebene (dyplom licencjata pielęgniarstwa) in den fünf Jahren vor Ausstellung

    der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung oder

 

2. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,

    der den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule

    bescheinigt (dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej),

    in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre

    ohne Unterbrechung

 

tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,

die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt hat.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,

die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1

auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Krankenpflegeausbildung beantragen,

die den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte,

ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein „Bakkalaureat“- Diplom vorlegen,

das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde,

das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes

über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme

und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885)

und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004

über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,

die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene

medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester,

des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können

(Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde,

um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt,

die mit denen der Krankenschwestern oder Krankenpfleger vergleichbar ist,

die Inhaber der für Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Ausbildungsnachweise sind.

Krankenpflegegesetz

(4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,

die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1

auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der im Beruf der Krankenschwester

oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen

des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen

wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester

oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen,

wenn sie eine an einer şcoală postlicealăerworbene postsekundäre Ausbildung nachweisen

und eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht,

dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre

ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester

oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

in Rumänien ausgeübt haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des

Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine

Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Absatz 4 oder Satz 2 in Verbindung

mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der

übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen,

auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31

der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist,

dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung

mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der

Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(6) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit

Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 3a Satz 2 bis 8 entsprechend.

 

§26

Krankenpflegegesetz

 

§ 26 Befristung

 

§ 5 Nummer 2a tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

 

§27

Krankenpflegegesetz

 

§ 27 Evaluation

 

Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015

über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 5 Nummer 2a gemacht wurden, Bericht.

 

Anlage

Krankenpflegegesetz

 

Anlage (zu § 2 Abs. 4 Satz 1)

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 2956 - 2960 )

Anlage

Anlage

Anlage

Anlage
 

Ergaenzung

Krankenpflegegesetz

Ergänzende Vorschriften für medizinische Berufe:

 

Ärzte: Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit ~n in der Weiterbildung - ÄrzteBefrG 

Altenpflegegesetz - AltPflG 

Apothekeranwärter: Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter ~ - ApoAnwV

Approbation: Verordnung zur ~ von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV 

Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO 

Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄAppO 

Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO 

Bundesärzteordnung - BÄO 

Diätassistentengesetz - DiätAssG 

Ergotherapeutengesetz - ErgThG 

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 

Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - GOP 

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten - PharmTAG 

Hebammen: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für ~ und Entbindungspfleger - HebAPrV 

Hebammengesetz - HebG 

Heilberufsgesetz

Heilkunde: Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der ~ ohne Bestallung - HPGDV 

Heilpraktikergesetz - HPG

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für ~ - KJPsychTh-APrV 

Krankenpflegegesetz - KrPflG 

Logopäde: Gesetz über den Beruf des ~n - LogopG 

Orthoptistengesetz - OrthoptG 

Podologen: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und ~ - PodAPrV 

Podologengesetz - PodG

Rettungsassistentengesetz - RettAssG 

Tierärztegebührenordnung - GOT 

Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe - MedizinalAFöV 

Zahnheilkunde: Gesetz über die Ausübung der ~ - ZahnHKG 

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - VertrÄZV 

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - VertrZÄZV

 

Krankenpflegegesetz

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