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Web-Gesetze = Gesetze mit eigener DomainMutterschutzgesetz
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Mutterschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - MuSchG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)

1.  Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

2.  Beschäftigungsverbote

§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote

§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis

§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

§ 7 Stillzeit

§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

2a.  Mutterschaftsurlaub

  §§ 8a bis 8d (weggefallen)

3.  Kündigung

§ 9 Kündigungsverbot

§ 10 Erhaltung von Rechten

4.  Leistungen

§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

§ 12 (weggefallen)

§ 13 Mutterschaftsgeld

§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

§ 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 16 Freistellung für Untersuchungen

§ 17 Erholungsurlaub

5.  Durchführung des Gesetzes

§ 18 Auslage des Gesetzes

§ 19 Auskunft

§ 20 Aufsichtsbehörden

6.  Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§§ 22 und 23 (weggefallen)

7.  Schlussvorschriften

§ 24 In Heimarbeit Beschäftigte

§ 25

Ergänzende Vorschriften

 

§1

Mutterschutzgesetz


MuSchG § 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt


1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,


2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
   (§ 1 Abs. 1 und 2 des
Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.

§2

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes
 

(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt,
hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes
einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte
und bei der Regelung der Beschäftigung

die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit
der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.

 

(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt,

bei denen sie ständig stehen oder gehen muss,
hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.

 

(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt,
bei denen sie ständig sitzen muss,
hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.

 

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates


1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen
    der werdenden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder
    Liegeräume für diese Frauen einzurichten
    und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,

 

2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers

    zur Beurteilung einer Gefährdung für die werdenden oder stillenden Mütter,

    zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen

    und zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen

    nach Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG

    des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen

    zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen,

    Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).

    (geschehen mit der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz)  

 

(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften
kann die
Aufsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen,
welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.

§3

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

 

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden,
soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind
bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

 

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden,
es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären;
die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§4

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 4 Weitere Beschäftigungsverbote

 

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,

bei denen sie schädlichen Einwirkungen
von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen,
von Staub, Gasen oder Dämpfen,
von Hitze, Kälte oder Nässe,
von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

 

(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden

 

1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht
    oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht
    ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
    Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden,
    so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,

 

2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten,
    bei denen sie ständig stehen müssen,

    soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,

 

3. mit Arbeiten, bei denen sie sich
    häufig erheblich strecken oder beugen
    oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,

 

4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,
    insbesondere von solchen mit Fußantrieb,

 

5. mit dem Schälen von Holz,

 

6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr,

    an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind
    oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung
    für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,

 

7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,

 

8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,
    insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

 

(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit

 

1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten,
    bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

 

2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

 

ist verboten.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo

eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen.

Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes
oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb
oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.

 

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen
der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,

 

2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.

 

(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der

Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt.

Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.

§ 5

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis

 

(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber
ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen,
sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.
Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.

Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.

Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

 

(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung
ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend;
das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben.

Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung,

so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

 

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.

§6

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

 

(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten
bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1

zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise

schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung,

wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(§ 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8 (Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/

EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden

Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie

89/391/EWG - ABl. EG Nr. L 348 S. 1).

 

 

(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind,

dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.

 

(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten

nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.

§7

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 7 Stillzeit

 

(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit,

mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde
freizugeben.

Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen

zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder,

wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist,

einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.

Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von

mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

 

(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten.

Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und
nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen

über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen;

sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

 

(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten

und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt
von 75 vom Hundert  eines durchschnittlichen Stundenverdienstes,

mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag

zu zahlen.

Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig,

so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren.

Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes

vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.

§8

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

 

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit,

nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und

nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

 

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die

 

1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,

 

2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche

 

hinaus geleistet wird.

In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.

 

(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter

in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden

 

1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,

 

2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,

 

3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.

 

(4) Im Verkehrswesen,
in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen,

im Familienhaushalt,

in Krankenpflege- und in Badeanstalten,

bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten

dürfen werdende oder stillende Mütter,

abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,

wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden

im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.

 

(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf

Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der

werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter

voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann.

Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein

Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften

zulassen.

 

 

MuSchG §§ 8a bis 8d (weggefallen)

 

§9

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 9 Kündigungsverbot

 

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft

und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig,

wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war

oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird;

das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich,

wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht

und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur,

wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung -

des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.

 

(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

 

(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde

oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen,

die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft

oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen,

ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.

 

(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft

und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden;

die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.

 

 

MuSchG § 9a

(weggefallen)

 

§10

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 10 Erhaltung von Rechten

 

(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1)

das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.

 

(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst

und wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung

in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt,  so gilt,

    soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit

    oder von der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen,

das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen.

Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.

§11

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

 

(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist,

soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können,

vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen

oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist,

weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3

oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5

teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen.

Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt.

Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen,

so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen

oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert,

so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen.

Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.

 

(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur,

die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten,

ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.

Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von

Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten,

bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht.

Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen,

die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten

und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.

 

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.

 

 

MuSchG § 12

(weggefallen)

 

§13

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 13 Mutterschaftsgeld

 

(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind,

erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag

Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung

oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.

 

(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind,

erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen

oder in Heimarbeit beschäftigt sind,

für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag

Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld,

höchstens jedoch insgesamt 210 Euro.

Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt.

Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft

oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.

 

(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1

von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln,

erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2.

§14

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

 

(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach

§ 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung,

§ 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

oder § 13 Abs. 2, 3 haben,

erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses

für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag

von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro

und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.

Fußnote

§ 14 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 18.11.2003;

2004 I 69 - 1 BvR 302/96 -

 

Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten,

bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2

zu berechnen.

Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes,

die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden,

sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis

kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde,

bleiben außer Betracht.

Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen,

die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten

und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.

Ist danach eine Berechnung nicht möglich,

so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.

 

(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft

oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3

aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach

Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.

 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses

im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.

 

(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit,

in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen

oder in Anspruch genommen hätten,

wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft

oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1

vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre.

Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.

§15

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

 

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,

erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung

oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:

 

1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

 

2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

 

3. stationäre Entbindung,

 

4. häusliche Pflege,

 

5. Haushaltshilfe.

§16

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 16 Freistellung für Untersuchungen

 

Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen,

die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.

Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

§17

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 17 Erholungsurlaub

 

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer
gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten.

Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten,

so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

§18

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 18 Auslage des Gesetzes

 

(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden,

ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

 

(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme

einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

§19

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 19 Auskunft

 

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen

 

1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben
    wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,

 

2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter

    sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind,

    und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen,

    zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

 

(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

§20

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 20 Aufsichtsbehörden

 

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes

und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften

obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).

 

(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten

wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§21

Mutterschutzgesetz

 

§ 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1
    über die Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung,

 

2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die Stillzeit,

 

3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,

 

4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften,

    soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,

 

5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde

    nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,

 

6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung,

 

7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über die Freistellung für Untersuchungen oder

 

8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Gesetzes oder des § 19

    über die Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen und über die Auskunft zuwiderhandelt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro,

die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro

geahndet werden.

 

(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen begeht

und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

 

 

MuSchG §§ 22 und 23 (weggefallen)

§24

Mutterschutzgesetz

 

MuSchG § 24 In Heimarbeit Beschäftigte

 

Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten

1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt,

 

2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1

    mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.

 

 

MuSchG § 25

(weggefallen)

Ergaenzungen

Mutterschutzgesetz

 

Ergänzende Vorschriften:

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

 

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

 

Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs


Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes
und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes

 

Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten

 

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen

 

Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen

 

Aufwendungsausgleichsgesetz (Umlage U2 für das Mutterschaftsgeld)

Aufsichtsbehörden Mutterschutz / Kündigungsschutz

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