(1) Deutsche im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet,
einen Ausweis zu besitzen,
sobald sie 16 Jahre alt sind und
der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder,
ohne ihr zu unterliegen, sich
überwiegend in Deutschland aufhalten.
Sie müssen ihn auf Verlangen
einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde
vorlegen.
Vom Ausweisinhaber darf nicht
verlangt werden,
den Personalausweis zu
hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.
Dies gilt nicht für zur
Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
sowie in den Fällen der
Einziehung und Sicherstellung.
(2) Die Ausweispflicht gilt auch
für Personen,
die als Binnenschiffer oder
Seeleute nach dem
Bundesmeldegesetz einer besonderen
Meldepflicht unterliegen.
Sie gilt nicht für Personen,
gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird.
Personen, die einen gültigen Pass
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen,
können die Ausweispflicht nach
Absatz 1 Satz 1 und 2
auch durch den Besitz und die
Vorlage ihres Passes erfüllen.
(3) Die zuständige
Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2
kann Personen von der
Ausweispflicht befreien,
1. für die ein Betreuer oder eine
Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist
oder die handlungs- oder
einwilligungsunfähig sind
und von einem oder von einer mit
öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten
werden,
2. die voraussichtlich dauerhaft
in einem Krankenhaus,
einem Pflegeheim oder einer
ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3. die sich wegen einer
dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit
bewegen können.
(4) Auf Antrag ist ein Ausweis
auch auszustellen, wenn Personen
1. noch nicht 16 Jahre alt sind
oder
2. Deutsche im Sinne des
Artikels
116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
die der
Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung
in Deutschland haben.
PAuswG § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ausweise im
Sinne dieses Gesetzes sind der Personalausweis und der
vorläufige Personalausweis.
(2) Zur
Identitätsfeststellung berechtigte Behörden im Sinne
dieses Gesetzes sind
öffentliche Stellen, die
befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
als hoheitliche Maßnahme die
Identität von Personen festzustellen.
(3) Diensteanbieter
sind natürliche und juristische Personen,
die zur Wahrnehmung von Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener
Geschäftszwecke
den Nachweis der Identität oder
einzelner Identitätsmerkmale des Ausweisinhabers benötigen
und ihren Wohn-, Geschäfts- oder
Dienstsitz innerhalb des Geltungsbereichs
der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr sowie
in Staaten, in denen ein vergleichbarer Datenschutzstandard
besteht,
haben.
(4) Ein
Berechtigungszertifikat ist eine elektronische
Bescheinigung,
die es einem Diensteanbieter
ermöglicht,
1. seine Identität dem
Personalausweisinhaber nachzuweisen und
2. die Übermittlung personen- und
ausweisbezogener Daten aus dem Personalausweis anzufragen.
Berechtigte Diensteanbieter
erhalten Berechtigungszertifikate.
Zur Identitätsfeststellung
berechtigte Behörden erhalten hoheitliche
Berechtigungszertifikate,
die ausschließlich für die
hoheitliche Tätigkeit der Identitätsfeststellung zu verwenden
sind.
(5) Ein dienste- und
kartenspezifisches Kennzeichen ist eine Zeichenfolge,
die im Speicher- und
Verarbeitungsmedium des Personalausweises berechnet wird.
Es dient der eindeutigen
elektronischen Wiedererkennung eines Personalausweises durch den
Diensteanbieter,
für den es errechnet wurde, ohne
dass weitere personenbezogene Daten übermittelt werden müssen.
(6) Das Sperrkennwort
ist eine Zeichenfolge,
die ausschließlich der Sperrung
abhandengekommener Personalausweise
mit eingeschaltetem
elektronischen Identitätsnachweis dient.
(7) Sperrmerkmale eines
Personalausweises sind dienste- und kartenspezifische
Zeichenfolgen,
die ausschließlich der Erkennung
abhandengekommener Personalausweise
durch den Diensteanbieter dienen,
für den sie errechnet wurden.
(8) Jeder Ausweis erhält eine
neue Seriennummer.
Die Seriennummer eines
Personalausweises setzt sich aus
einer vierstelligen
Behördenkennzahl und
einer fünfstelligen, zufällig
vergebenen Nummer
zusammen und kann Ziffern und
Buchstaben enthalten.
Die Seriennummer des vorläufigen
Personalausweises besteht aus einem Buchstaben und sieben
Ziffern.
(9) Die Prüfziffern
werden aus den Daten des maschinenlesbaren Bereichs errechnet
und dienen zur Feststellung
seiner Unversehrtheit.
(10) Die Geheimnummer
besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge
und dient der Freigabe der
Datenübermittlung aus dem Personalausweis
im Rahmen des elektronischen
Identitätsnachweises.
(11) Die Zugangsnummer
ist eine zufällig erzeugte,
ausschließlich auf der Karte
sichtbar aufgebrachte sechsstellige Ziffernfolge,
die zur Absicherung gegen
unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation
zwischen Personalausweis und
Lesegeräten dient.
(12) Die Entsperrnummer
ist eine zufällig erzeugte Ziffernfolge,
die die Freischaltung der
Geheimnummer ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger
Fehleingabe gesperrt worden ist.
PAuswG § 3 Vorläufiger
Personalausweis
(1) Macht die antragstellende
Person glaubhaft,
dass sie sofort einen Ausweis
benötigt,
ist ihr ein vorläufiger
Personalausweis auszustellen.
(2) Hierfür sind ausschließlich
die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.
PAuswG § 4 Eigentum am Ausweis;
Ausweishersteller;
Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
(1) Niemand darf mehr als einen
auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis
der Bundesrepublik Deutschland
besitzen.
(2) Ausweise sind Eigentum der
Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des
Innern bestimmt den Ausweishersteller,
die Vergabestelle für
Berechtigungszertifikate und den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im
Bundesanzeiger bekannt.
PAuswG § 5 Ausweismuster;
gespeicherte Daten
(1) Ausweise sind nach
einheitlichen Mustern auszustellen.
(2) Der Personalausweis enthält
neben
der Angabe der ausstellenden
Behörde,
dem Tag der Ausstellung,
dem letzten Tag der
Gültigkeitsdauer,
der Zugangsnummer und
den in Absatz 4 Satz 2 genannten
Daten
ausschließlich folgende sichtbar
aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
1. Familienname und Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Lichtbild,
6. Unterschrift,
7. Größe,
8. Farbe der Augen,
9. Anschrift, bei Anschrift im
Ausland die Angabe „keine Hauptwohnung in Deutschland“,
10. Staatsangehörigkeit,
11. Seriennummer und
12. Ordensname, Künstlername.
(3) Der vorläufige
Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 genannten
Angaben
sowie die Angabe der
ausstellenden Behörde,
den Tag der Ausstellung und den
letzten Tag der Gültigkeitsdauer.
(4) Ausweise haben einen Bereich
für das automatisierte Auslesen.
Dieser darf ausschließlich die
folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
1. Abkürzungen
a) „IDD“ für
Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
b) „ITD“ für
vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
2. Familienname,
3. Vornamen,
4. Seriennummer,
5. Abkürzung „D“ für deutsche
Staatsangehörigkeit,
6. Tag der Geburt,
7. letzter Tag der
Gültigkeitsdauer,
8. Prüfziffern und
9. Leerstellen.
Bei einer Identitätsüberprüfung
nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer
automatisiert gelesen werden.
(5) Der Personalausweis enthält
ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium,
auf dem folgende Daten
gespeichert werden:
1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 1
bis 5, 9 und 12,
2. die Daten des
maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
3. die Fingerabdrücke nach
Absatz 9,
die
Bezeichnung der erfassten Finger,
die Angaben
zur Qualität der Abdrücke.
(6) Die gespeicherten Daten sind
gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
(7) Abweichend von Absatz 5
erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind,
einen Personalausweis mit einem
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium,
auf dem nur das Lichtbild und die
Daten des maschinenlesbaren Bereichs
nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert
sind.
(8) Die Seriennummer, die
Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale
dürfen keine Daten über die
Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten
enthalten.
(9) Fingerabdrücke werden nur auf
Antrag der antragstellenden Person gespeichert.
Die Fingerabdrücke der
antragstellenden Person werden in Form
des flachen Abdrucks des linken
und rechten Zeigefingers
im elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert.
Bei Fehlen eines Zeigefingers,
ungenügender Qualität des
Fingerabdrucks oder
Verletzungen der Fingerkuppe
wird ersatzweise der flache
Abdruck entweder des Daumens,
des Mittelfingers oder des
Ringfingers gespeichert.
Fingerabdrücke sind nicht zu
speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen
Gründen,
die nicht nur vorübergehender Art
sind, unmöglich ist.
(10) Die im elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten
ermöglichen auch die Funktion des
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.
(1) Personalausweise werden für
eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
(2) Vor Ablauf der Gültigkeit
eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt
werden,
wenn ein berechtigtes Interesse
an der Neuausstellung dargelegt wird.
(3) Bei Personen, die noch nicht
24 Jahre alt sind,
beträgt die Gültigkeitsdauer des
Personalausweises sechs Jahre.
(4) Die Gültigkeitsdauer eines
vorläufigen Personalausweises
ist unter Berücksichtigung des
Nutzungszwecks festzulegen;
sie darf einen Zeitraum von drei
Monaten nicht überschreiten.
(5) Eine Verlängerung der
Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(6) Die Gültigkeitsdauer eines
Ausweises darf in den Fällen des
§ 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
den Zeitpunkt der Vollendung des
23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten,
bis die zuständige Behörde den
Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(7) Unter den Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde
im Einzelfall anordnen, dass der
Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.
(8) Anordnungen nach Absatz 7
dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert
werden.
PAuswG § 7 Sachliche
Zuständigkeit
(1) Für Ausweisangelegenheiten in
Deutschland sind die von den Ländern
bestimmten Behörden zuständig
(Personalausweisbehörden).
(2) Für
Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt
mit den von ihm bestimmten
Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbehörde).
(3) Für die Einziehung nach
§ 29
Abs. 1 und die Sicherstellung nach § 29 Abs. 2
sind die Personalausweisbehörden,
die Auslandsvertretungen und
die zur hoheitlichen
Identitätsfeststellung berechtigten Behörden zuständig.
(4) Für die Erteilung und
Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die
Vergabestelle für
Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig.
Für das Führen einer Sperrliste
nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der
Sperrlistenbetreiber nach
§ 4
Abs. 3 zuständig.
(5) Für Diensteanbieter in
Deutschland sind die
für die Einhaltung der Vorgaben
des Datenschutzes zuständigen Stellen zuständig.
Haben Diensteanbieter ihren
Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in Deutschland,
so ist der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des
§ 21 Abs. 5
Satz 3.
PAuswG § 8 Örtliche
Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
(1) In Deutschland ist die
Personalausweisbehörde zuständig,
in deren Bezirk die
antragstellende Person oder der Ausweisinhaber für seine
Wohnung,
bei mehreren Wohnungen für seine
Hauptwohnung, meldepflichtig ist.
at die antragstellende Person
keine Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zuständig,
in deren Bezirk sie sich
vorübergehend aufhält.
(2) Im Ausland sind die vom
Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig,
in deren Bezirk sich die
antragstellende Person oder der Ausweisinhaber gewöhnlich
aufhält.
Der Ausweisinhaber hat den
Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.
(3) Für Binnenschiffer, die keine
Wohnung in Deutschland haben,
ist die Personalausweisbehörde am
Heimatort des Binnenschiffes,
für Seeleute, die keine Wohnung
in Deutschland haben,
die Personalausweisbehörde am
Sitz des Reeders zuständig.
(4) Der Antrag auf Ausstellung
eines Ausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen
Personalausweisbehörde bearbeitet
werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird.
Ein Ausweis darf nur mit
Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde
ausgestellt werden.
PAuswG § 9 Ausstellung des Ausweises
(1) Ausweise werden auf Antrag
für Deutsche
im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
Im Antragsverfahren
nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung
abgegeben werden.
Die antragstellende Person und
ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des
Antrags
nicht durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen.
Dies gilt nicht für eine
handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person,
wenn eine für diesen Fall
erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht
vorliegt.
Die antragstellende Person und
ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen
persönlich erscheinen.
(2) Für Minderjährige, die noch
nicht 16 Jahre alt sind,
und für Personen, die
geschäftsunfähig sind
und sich nicht nach Absatz 1 Satz
5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen,
kann nur diejenige Person den
Antrag stellen,
die sorgeberechtigt ist oder als
Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf.
Sie ist verpflichtet, für
Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
innerhalb von sechs Wochen,
nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist,
den Antrag auf Ausstellung eines
Ausweises zu stellen,
falls dies der Jugendliche
unterlässt.
Jugendliche, die mindestens 16
Jahre alt sind,
dürfen Verfahrenshandlungen nach
diesem Gesetz vornehmen.
(3) In dem Antrag sind alle
Tatsachen anzugeben,
die zur Feststellung der Person
des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher
notwendig sind.
Die Angaben zum Doktorgrad und zu
den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig.
Die antragstellende Person hat
die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Sie hat bei Beantragung
schriftlich zu erklären, ob ihre Fingerabdrücke
im Speicher- und
Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert werden
sollen.
Entscheidet sich die
antragstellende Person gegen die Aufnahme der Fingerabdrücke,
so dürfen ihr daraus keine
rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen mit der
Ausnahme,
dass Verfahren zur
Identitätsprüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt
werden können.
Die antragstellende Person ist
hierüber und über die Freiwilligkeit der Aufnahme der
Fingerabdrücke
schriftlich zu informieren.
Soweit in den Personalausweis
Fingerabdrücke aufzunehmen sind,
sind diese der antragstellenden
Person abzunehmen und nach Maßgabe von § 5 Abs. 9 elektronisch
zu erfassen.
Fingerabdrücke von Kindern sind
nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt
sind.
(4) Bestehen Zweifel über die
Person des Antragstellers,
sind die zur Feststellung seiner
Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Personalausweisbehörde kann
die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen,
wenn die Identität der
antragstellenden Person auf andere Weise nicht
oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Ist die Identität festgestellt,
so sind die im Zusammenhang mit
der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
Die Vernichtung ist zu
protokollieren.
(5) Die Unterschrift durch ein
Kind ist zu leisten,
wenn es zum Zeitpunkt der
Beantragung des Ausweises zehn Jahre oder älter ist.
PAuswG § 10 Ausschaltung; Einschaltung;
Sperrung und Entsperrung
der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
(1) Die antragstellende Person
hat bei der Aushändigung des Personalausweises
schriftlich gegenüber der
Personalausweisbehörde zu erklären,
ob sie den elektronischen
Identitätsnachweis nutzen will.
Der Personalausweisinhaber kann
diese Erklärung jederzeit während der Gültigkeitsdauer
des Personalausweises durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde
abändern.
Will die antragstellende Person
den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen,
schaltet die
Personalausweisbehörde diese Funktion aus.
Wird der Antrag in einer
Auslandsvertretung gestellt,
so hat die antragstellende Person
die Erklärung bei Antragstellung abzugeben.
(2) Der Ausweishersteller
schaltet die Funktion vor Aushändigung des Personalausweises
aus,
wenn die antragstellende Person
zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist.
Gleiches gilt, wenn die Erklärung
nach Absatz 1 Satz 4 in der Auslandsvertretung abgegeben wird
und die antragstellende Person
erklärt hat, dass sie den elektronischen Identitätsnachweis
nicht nutzen möchte.
3) Auf Antrag des
Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises
kann ein ausgeschalteter
elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer
des
Personalausweises eingeschaltet
werden,
wenn der Ausweisinhaber zum
Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt ist.
Ebenso kann auf Antrag ein
eingeschalteter elektronischer Identitätsnachweis
während der Gültigkeitsdauer des
Personalausweises ausgeschaltet werden.
(4) Der Sperrlistenbetreiber nach
§ 7 Abs. 4 Satz 2 stellt jedem Diensteanbieter
über jederzeit öffentlich
erreichbare Kommunikationsverbindungen
eine für ihn errechnete, aktuelle
Liste bereit,
die ausschließlich die
Sperrmerkmale abhandengekommener Personalausweise
mit eingeschaltetem
elektronischen Identitätsnachweis enthält (Sperrliste).
Die Diensteanbieter rufen die für
sie errechnete Sperrliste regelmäßig ab
und gleichen sie im Rahmen des
elektronischen Identitätsnachweises
lokal mit zu akzeptierenden
Personalausweisen ab.
(5) Erlangt die ausstellende
Personalausweisbehörde Kenntnis vom
1. Abhandenkommen eines
Personalausweises
mit
eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis oder
2. Versterben eines
Ausweisinhabers,
hat sie unverzüglich zum Zweck
der Aktualisierung der Sperrliste
das Sperrkennwort dieses
Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4
Satz 2 zu übermitteln.
(6) Der Personalausweisinhaber
kann in den Fällen des Verlustes oder Abhandenkommens
seines Personalausweises mit
eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis
auch durch Mitteilung des
Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz
2
eine sofortige Sperrung des
elektronischen Identitätsnachweises veranlassen.
Davon unberührt bleibt die
Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen
des Personalausweises der
Personalausweisbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen.
(7) Der Sperrlistenbetreiber nach
§ 7 Abs. 4 Satz 2 stellt
den Personalausweisbehörden
für die Fälle nach Absatz 5 und
den Personalausweisinhabern für
die Fälle nach Absatz 6
einen Sperrdienst über jederzeit
öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung.
(8) Teilt nach erfolgter Sperrung
nach Absatz 5 oder 6
der Personalausweisinhaber das
Wiederauffinden seines Personalausweises
unter den Voraussetzungen des
§ 9
Abs. 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises mit,
ersucht die
Personalausweisbehörde den Sperrlistenbetreiber nach
§ 7 Abs. 4
Satz 2
um Löschung des Sperreintrages zu
diesem Personalausweis.
Die Pflicht des
Personalausweisinhabers, den Ausweis bei Wiederauffinden nach
§
27 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegen,
bleibt hiervon unberührt.
(9) Der Zeitpunkt der Meldung des
Abhandenkommens eines Ausweises
ist von der
Personalausweisbehörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren
und der ausstellenden
Personalausweisbehörde mitzuteilen.
PAuswG § 11
Informationspflichten
(1) Auf Verlangen des
Personalausweisinhabers hat die Personalausweisbehörde ihm
Einsicht in die im
elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.
(2) Die Personalausweisbehörde
hat die antragstellende Person bei der Antragstellung
durch Übergabe von
Informationsmaterial über den elektronischen Identitätsnachweis
zu unterrichten,
um die Abgabe der Erklärung nach
§ 10 Abs. 1 vorzubereiten.
(3) Die Personalausweisbehörde
hat die antragstellende Person
schriftlich über die Maßnahmen zu
unterrichten, die erforderlich sind,
um die Sicherheit der Nutzung des
elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten.
(4) Die Unterrichtung nach den
Absätzen 2 und 3 ist von der antragstellenden Person schriftlich
zu bestätigen.
(5) Personalausweisbehörden, die
Kenntnis von dem Abhandenkommen eines Ausweises erlangen,
haben die zuständige
Personalausweisbehörde,
die ausstellende
Personalausweisbehörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in
Kenntnis zu setzen;
eine Polizeibehörde, die
anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen eines Ausweises erlangt,
hat die zuständige und die
ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich zu
unterrichten.
Dabei sollen Angaben
zum Familiennamen,
den Vornamen,
zur Seriennummer,
zur ausstellenden
Personalausweisbehörde,
zum Ausstellungsdatum und
zur Gültigkeitsdauer des
Ausweises
übermittelt werden.
Die Polizeibehörde hat die
Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.
(6) Stellt eine nicht zuständige
Personalausweisbehörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus,
so hat sie der zuständigen
Personalausweisbehörde
den Familiennamen,
die Vornamen,
den Tag und Ort der Geburt,
die ausstellende
Personalausweisbehörde,
das Ausstellungsdatum,
die Gültigkeitsdauer und
die Seriennummer des Ausweises
zu übermitteln.
(7) Schaltet eine
Personalausweisbehörde den elektronischen Identitätsnachweis
eines Personalausweises aus oder
ein,
so hat sie unverzüglich die
ausstellende Personalausweisbehörde davon in Kenntnis zu setzen.
PAuswG § 12 Form und Verfahren
der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung
(1) Die Datenübermittlung von den
Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller
zum Zweck der Ausweisherstellung,
insbesondere die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten,
erfolgt durch Datenübertragung.
Die Datenübertragung kann auch
über Vermittlungsstellen erfolgen.
Die beteiligten Stellen haben dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,
die insbesondere die
Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten
sowie die Feststellbarkeit der
übermittelnden Stelle gewährleisten;
im Falle der Nutzung allgemein
zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden,
die dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechen.
(2) Zur elektronischen Erfassung
und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
sowie zur Übermittlung der
Ausweisdaten von der Personalausweisbehörde an den
Ausweishersteller
dürfen ausschließlich solche
technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden,
die den Anforderungen der
Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 3 entsprechen.
Die Einhaltung der Anforderungen
ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
gemäß der Rechtsverordnung nach
§
34 Nr. 4 festzustellen.
PAuswG § 13 Übermittlung von
Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort
Der Ausweishersteller übersendet
antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung,
Sperrung und Entsperrung des
elektronischen Identitätsnachweises
die Geheimnummer,
die Entsperrnummer und
dasSperrkennwort des
Personalausweises.
Die Geheimnummer wird auf einer
von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt.
Soweit die antragstellende Person
berechtigte Gründe darlegt,
werden die Unterlagen nach Satz 1
an die Personalausweisbehörde übersandt,
die den Personalausweis
aushändigt.
Diese stellt dem Ausweisinhaber
die Unterlagen zur Verfügung.
Die Personalausweisbehörde hat
den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses
Verfahrens hinzuweisen.
PAuswG § 14 Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten
Die Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten aus dem Ausweis
oder mithilfe des Ausweises darf
ausschließlich erfolgen durch
1. zur Identitätsfeststellung
berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
2. öffentliche Stellen und
nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
PAuswG § 15 Automatisierter Abruf und
automatisierte Speicherung
durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
(1) Zur Identitätsfeststellung
berechtigte Behörden dürfen den Ausweis nicht zum automatisierten Abruf
personenbezogener Daten verwenden.
Abweichend von Satz 1 dürfen
Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder,
die Behörden der Zollverwaltung
sowie
die Steuerfahndungsstellen der
Länder
den Ausweis im Rahmen ihrer
Aufgaben und Befugnisse
zum automatisierten Abruf
personenbezogener Daten verwenden,
die zu folgenden Zwecken im
polizeilichen Fahndungsbestand gespeichert sind:
1. Grenzkontrolle,
2. Fahndung oder
Aufenthaltsfeststellung zum Zweck der Strafverfolgung,
Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder
3. der zollamtlichen Überwachung
im Rahmen der polizeilichen Beobachtung.
Über Abrufe, die zu keiner
Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher
Regelungen,
die gemäß Absatz 2 erlassen
werden, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1
dürfen personenbezogene Daten,
soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist,
beim automatisierten Lesen des
Ausweises nicht in Dateien gespeichert werden;
dies gilt auch für Abrufe aus dem
polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung
geführt haben.
PAuswG § 16 Verwendung von
Seriennummern, Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen
durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
Zur Identitätsfeststellung
berechtigte Behörden dürfen
Seriennummern,
Sperrkennwörter und
Sperrmerkmale
nicht so verwenden,
dass mit ihrer Hilfe ein
automatisierter Abruf personenbezogener Daten
oder eine Verknüpfung von Dateien
möglich ist.
Abweichend von Satz 1 dürfen
folgende Stellen die Seriennummern verwenden:
1. die Personalausweisbehörden
für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien und
2. die Polizeibehörden und
-dienststellen des Bundes und der Länder,
die
Steuerfahndungsstellen der Länder
und die
Behörden des Zollfahndungsdienstes
für den Abruf
der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Ausweise,
die für
ungültig erklärt worden sind, abhandengekommen sind oder
bei denen der
Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.
PAuswG § 17 Identitätsüberprüfung anhand
der
im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
gespeicherten Daten
durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
Zur Identitätsfeststellung
berechtigte Behörden dürfen
die im elektronischen Speicher-
und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten
Daten
nur zum Zweck der Überprüfung der
Echtheit des Dokumentes
oder der Identität des
Ausweisinhabers
und nur nach Maßgabe der Sätze 3
und 4
auslesen und verwenden.
Echtheits- oder
Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind
unzulässig.
Soweit die
Polizeivollzugsbehörden,
die Zollverwaltung,
die Steuerfahndungsstellen der
Länder sowie
die Personalausweis-, Pass- und
Meldebehörden
die Echtheit des
Personalausweises oder die Identität des Inhabers überprüfen
dürfen,
sind sie befugt, die auf dem
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des
Personalausweise
gespeicherten biometrischen und
sonstigen Daten auszulesen,
die benötigten biometrischen
Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben
und die biometrischen Daten
miteinander zu vergleichen.
Die nach Satz 3 erhobenen Daten
sind unverzüglich zu löschen,
wenn die Prüfung der Echtheit des
Personalausweises oder der Identität des Inhabers beendet ist.
PAuswG § 18 Elektronischer
Identitätsnachweis
(1) Der Personalausweisinhaber,
der mindestens 16 Jahre alt ist,
ann seinen Personalausweis dazu
verwenden,
seine Identität gegenüber
öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch
nachzuweisen.
Abweichend von Satz 1 ist der
elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen,
wenn die Voraussetzungen des § 3a
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
des
§ 87a Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung oder
des
§ 36a Abs. 1 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch
nicht vorliegen.
(2) Der elektronische
Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten
aus dem elektronischen Speicher-
und Verarbeitungsmedium des Personalausweises.
Dabei sind dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,
die insbesondere die
Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Im Falle der Nutzung allgemein
zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
Die Nutzung des elektronischen
Identitätsnachweises durch eine andere Person
als den Personalausweisinhaber
ist unzulässig.
(3) Das Sperrmerkmal und die
Angabe, ob der Personalausweis gültig ist,
sind zur Überprüfung, ob ein
gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt,
immer zu übermitteln.
Folgende weitere Daten können
übermittelt werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Tag der Geburt,
5. Ort der Geburt,
6. Anschrift,
7. Dokumentenart,
8. dienste- und
kartenspezifisches Kennzeichen,
9. Abkürzung „D“ für
Bundesrepublik Deutschland,
10. Angabe, ob ein bestimmtes
Alter über- oder unterschritten wird,
11. Angabe, ob ein Wohnort dem
abgefragten Wohnort entspricht, und
12. Ordensname, Künstlername.
(4) Die Daten werden nur
übermittelt, wenn der Diensteanbieter
ein gültiges
Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber
übermittelt
und dieser in der Folge seine
Geheimnummer eingibt.
Vor Eingabe der Geheimnummer
durch den Personalausweisinhaber müssen insbesondere
die folgenden Angaben aus dem
Berechtigungszertifikat zur Anzeige übermittelt werden:
1. Name, Anschrift und
E-Mail-Adresse des Diensteanbieters,
2. Kategorien der zu
übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2,
3. Zweck der Übermittlung,
4. Hinweis auf die für den
Diensteanbieter zuständigen Stellen,
die die
Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren,
5. letzter Tag der
Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats.
(5) Die Übermittlung ist auf die
im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt.
Der Personalausweisinhaber kann
die Übermittlung auch dieser Datenkategorien im Einzelfall
ausschließen.
PAuswG § 19 Speicherung im
Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
(1) Die Speicherung eines
Sperrmerkmals ist ausschließlich zulässig
1. für abhandengekommene
Personalausweise in der Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder
2. vorübergehend beim
Diensteanbieter zur Prüfung,
ob der
Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Abs. 4 Satz 1
aufgeführt ist;
die Daten sind nach der Prüfung unverzüglich zu löschen.
Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob der
Personalausweis
in den
Sperrlisten nach § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführt ist,
erfolgt bei
einem Diensteanbieter, der eine Identifizierung
nach dem
Geldwäschegesetz, dem
Signaturgesetz oder dem
Telekommunikationsgesetz durchführt,
abweichend
hiervon die Löschung eines gespeicherten Sperrmerkmals
erst nach
Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem Speicherbeginn.
(2) Eine Speicherung des
Sperrkennworts ist ausschließlich im Personalausweisregister
nach § 23 Abs. 3 Nr. 12
und im Melderegister zulässig.
(3) Eine zentrale, alle
Sperrkennwörter oder alle Sperrmerkmale umfassende Speicherung
ist unzulässig.
(4) Daten, die im Rahmen der
Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises
aus technischen Gründen oder zum
Abgleich mit der Sperrliste an den Diensteanbieter übermittelt
werden,
dürfen nur für den Zeitraum der
Übermittlung gespeichert werden.
Die Verarbeitung der Daten nach
§
18 Abs. 3 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
PAuswG § 20 Verwendung durch
öffentliche und nichtöffentliche Stellen
(1) Der Inhaber kann den Ausweis
bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
als Identitätsnachweis und
Legitimationspapier verwenden.
(2) Außer zum elektronischen
Identitätsnachweis darf der Ausweis
durch öffentliche und
nichtöffentliche Stellen
weder zum automatisierten Abruf
personenbezogener Daten
noch zur automatisierten
Speicherung personenbezogener Daten
verwendet werden.
(3) Die Seriennummern, die
Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale dürfen nicht so verwendet
werden,
dass mit ihrer Hilfe ein
automatisierter Abruf personenbezogener Daten
oder eine Verknüpfung von Dateien
möglich ist.
Dies gilt nicht für den Abgleich
von Sperrmerkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der
Überprüfung,
ob ein elektronischer
Identitätsnachweis gesperrt ist.
PAuswG § 21 Erteilung und Aufhebung von
Berechtigungen für Diensteanbieter
(1) Diensteanbieter erhalten
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
auf schriftlichen Antrag die
Berechtigung,
die für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben oder Geschäftszwecke erforderlichen Daten
im Wege des elektronischen
Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalausweises
mittels eines
Berechtigungszertifikats anzufragen.
Die zuständige Stelle nach
§ 7
Abs. 4 Satz 1 stellt hierzu den Diensteanbietern
Berechtigungen nach den
nachstehenden Bestimmungen aus
und stellt den Diensteanbietern
entsprechende Berechtigungszertifikate
über jederzeit öffentlich
erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung.
In dem Antrag sind die Daten nach
§ 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 anzugeben.
(2) Die Berechtigung nach Absatz
1 ist zu erteilen, wenn
1. der angegebene Zweck nicht
rechtswidrig ist,
2. der Zweck nicht in der
geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht
und keine
Anhaltspunkte für die geschäftsmäßige oder unberechtigte
Übermittlung der Daten vorliegen,
3. der antragstellende
Diensteanbieter die Erforderlichkeit der zu übermittelnden
Angaben
für den
beschriebenen Zweck nachgewiesen hat,
4. die Anforderungen,
insbesondere an Datenschutz und Datensicherheit,
gemäß der
Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 7 erfüllt sind und
5. keine Anhaltspunkte für eine
missbräuchliche Verwendung der Berechtigung vorliegen.
Der Diensteanbieter hat durch
Selbstverpflichtung die Anforderungen nach Nummer 4
schriftlich zu bestätigen und auf
Anforderung nachzuweisen.
(3) Die Berechtigung ist zu
befristen.
Die Gültigkeitsdauer darf einen
Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
Die Berechtigung darf nur von dem
im Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter
und nur zu dem darin vorgesehenen
Zweck verwendet werden.
Die Berechtigung kann mit
Nebenbestimmungen versehen und auf entsprechenden Antrag
wiederholt erteilt werden.
(4) Änderungen der Daten und
Angaben nach Absatz 1 Satz 3 sind der zuständigen Stelle
gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1
unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Berechtigung ist
zurückzunehmen, wenn der Diensteanbieter diese durch Angaben
erwirkt hat,
die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig waren.
Sie ist zu widerrufen, wenn sie
nicht oder nicht im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen.
Die Berechtigung soll
zurückgenommen oder widerrufen werden,
wenn die für den Diensteanbieter
zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
die Rücknahme oder den Widerruf
verlangt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Diensteanbieter die auf
Grund der Nutzung des Berechtigungszertifikates
erhaltenen personenbezogenen
Daten in unzulässiger Weise verarbeitet oder nutzt.
(6) Mit Bekanntgabe der Rücknahme
oder des Widerrufs der Berechtigung
darf der Diensteanbieter
vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr verwenden.
Dies gilt nicht, solange und
soweit die sofortige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist.
(1) Die Personalausweisbehörden
führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister
dient der Durchführung dieses Gesetzes,
insbesondere
1. der Ausstellung der Ausweise
und der Feststellung ihrer Echtheit und
2. der Identitätsfeststellung
der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt
ist.
(3) Das Personalausweisregister
darf neben dem Lichtbild,
der Unterschrift des
Ausweisinhabers und
verfahrensbedingten
Bearbeitungsvermerken
ausschließlich folgende Daten
enthalten:
1. Familienname und Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Tag der Geburt,
5. Ort der Geburt,
6. Größe,
7. Farbe der Augen,
8. Anschrift,
9. Staatsangehörigkeit,
10. Familienname, Vornamen, Tag
der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
11. Seriennummer,
12. Sperrkennwort,
13. letzter Tag der
Gültigkeitsdauer,
14. ausstellende Behörde,
15. Vermerke über Anordnungen
nach § 6 Abs. 7,
16. Angaben zur
Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach
§ 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes,
17. die Tatsache, dass die
Funktion des Personalausweises zum elektronischen
Identitätsnachweis
ausgeschaltet wurde oder der Personalausweis in die Sperrliste
eingetragen ist,
18. Ordensname, Künstlername und
19. den Nachweis über eine
erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
(4) Personenbezogene Daten im
Personalausweisregister sind
mindestens bis zur Ausstellung
eines neuen Ausweises,
höchstens jedoch bis zu fünf
Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises,
auf den sie sich beziehen, zu
speichern und dann zu löschen.
Für die Personalausweisbehörde
nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige
Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise,
für die sie eine Ermächtigung
nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
PAuswG § 24 Verwendung im
Personalausweisregister gespeicherter Daten
(1) Die Personalausweisbehörden
dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes,
anderer Gesetze oder
Rechtsverordnungen erheben oder verwenden.
(2) Die Personalausweisbehörden
dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen
Daten aus dem
Personalausweisregister übermitteln, wenn
1. die ersuchende Behörde auf
Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist,
solche Daten
zu erhalten,
2. die ersuchende Behörde ohne
Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre,
eine ihr
obliegende Aufgabe zu erfüllen, und
3. die ersuchende Behörde die
Daten bei dem Betroffenen nicht
oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann
oder wenn
nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten
erforderlich sind,
von einer
solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.
Hinsichtlich der Daten, die auch
im Melderegister gespeichert sind,
müssen die im Bundesmeldegesetz
enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.
(3) Die ersuchende Behörde trägt
die Verantwortung dafür,
dass die Voraussetzungen des
Absatzes 2 vorliegen.
Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf
nur von Bediensteten gestellt werden,
die vom Behördenleiter dazu
besonders ermächtigt sind.
Die ersuchende Behörde hat den
Anlass des Ersuchens
und die Herkunft der
übermittelten Daten und Unterlagen zu dokumentieren.
Wird die Personalausweisbehörde
vom Bundesamt für
Verfassungsschutz,
den Landesbehörden für
Verfassungsschutz,
dem Militärischen
Abschirmdienst,
dem Bundesnachrichtendienst,
dem Bundeskriminalamt oder
dem Generalbundesanwalt oder der
Generalbundesanwältin
um die Übermittlung von Daten
ersucht,
so hat die ersuchende Behörde
den Familiennamen,
die Vornamen und
die Anschrift des Betroffenen
unter Hinweis auf den Anlass der
Übermittlung
aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind gesondert
aufzubewahren,
durch technische und
organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des
Kalenderjahres,
das dem Jahr der Übermittlung
folgt, zu vernichten.
(4) Die Daten des
Personalausweisregisters und des Melderegisters
dürfen zur Berichtigung des
jeweils anderen Registers verwendet werden.
PAuswG § 25 Datenübertragung und
automatisierter Abruf von Lichtbildern
(1) In den Fällen des
§ 24 Abs. 2
dürfen personenbezogene Daten
auch durch Datenübertragung
übermittelt werden. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(2) Die Polizei- und
Ordnungsbehörden, die Steuerfahndungsstellen der Länder
sowie die Behörden der
Zollverwaltung dürfen das Lichtbild
zum Zweck der Verfolgung von
Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten
im automatisierten Verfahren
abrufen,
wenn die Personalausweisbehörde
auf andere Weise nicht erreichbar ist
und ein weiteres Abwarten den
Ermittlungszweck gefährden würde.
Zuständig für den Abruf sind die
Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien
Städte,
die durch Landesrecht bestimmt
werden.
Die abrufende Behörde trägt die
Verantwortung dafür,
dass die Voraussetzungen der
Absätze 1 und 2 Satz 1 vorliegen.
Alle Abrufe sind von den
beteiligten Behörden so zu protokollieren,
dass eine Kontrolle der
Zulässigkeit der Abrufe möglich ist.
Die Protokolle enthalten:
1. Familienname, Vornamen
sowie Tag und Ort der Geburt der Person,
deren Lichtbild abgerufen wurde,
2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
3. die Bezeichnung der am Abruf
beteiligten Stellen,
4. die Angabe der abrufenden und
der den Abruf anordnenden Person sowie
5. das Aktenzeichen.
(1) Beantragung, Ausstellung und
Aushändigung von Ausweisen
dürfen nicht zum Anlass genommen
werden,
die dafür erforderlichen Angaben
und biometrischen Merkmale
außer bei den ausstellenden
Personalausweisbehörden
nach § 7 Abs. 1 und 2 nach den
Vorgaben der §§ 23 bis 25 zu speichern.
Entsprechendes gilt für die zur
Ausstellung des Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen
sowie für personenbezogene
Datenträger.
(2) Die bei der
Personalausweisbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind
spätestens nach Aushändigung des
Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen.
(3) Eine zentrale, alle
Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem
Ausweishersteller
und ausschließlich zum Nachweis
des Verbleibs der Ausweise erfolgen.
Die Speicherung sonstiger
personenbezogener Daten der antragstellenden Person
bei dem Ausweishersteller ist
unzulässig,
soweit sie nicht ausschließlich
und vorübergehend der Herstellung des Ausweises dient;
die Angaben sind anschließend zu
löschen.
(4) Eine bundesweite Datenbank
der biometrischen Merkmale wird nicht errichtet.
PAuswG § 27 Pflichten des
Ausweisinhabers
(1) Der Ausweisinhaber ist
verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich
1. den Ausweis vorzulegen, wenn
eine Eintragung unrichtig ist,
2. auf Verlangen den alten
Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,
3. den Verlust des Ausweises
anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
4. den Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
5. anzuzeigen, wenn er auf Grund
freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte
oder einen
vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates,
dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
(2) Der Personalausweisinhaber
hat zumutbare Maßnahmen zu treffen,
damit keine andere Person
Kenntnis von der Geheimnummer erlangt.
Die Geheimnummer darf
insbesondere nicht auf dem Personalausweis vermerkt
oder in anderer Weise zusammen
mit diesem aufbewahrt werden.
Ist dem Personalausweisinhaber
bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist,
soll er diese unverzüglich ändern
oder die Funktion des
elektronischen Identitätsnachweises ausschalten lassen.
(3) Der Personalausweisinhaber
soll durch technische und organisatorische Maßnahmen
gewährleisten,
dass der elektronische
Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt
wird,
die nach dem jeweiligen Stand der
Technik als sicher anzusehen ist.
Dabei soll er insbesondere solche
technischen Systeme und Bestandteile einsetzen,
die vom Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck
sicher bewertet werden.
PAuswG § 28 Ungültigkeit
(1) Ein Ausweis ist ungültig,
wenn
1. er eine einwandfreie
Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt
oder
verändert worden ist,
2. Eintragungen nach diesem
Gesetz fehlen oder
– mit
Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe –
unzutreffend
sind oder
3. die Gültigkeitsdauer
abgelaufen ist.
(2) Eine Personalausweisbehörde
hat einen Ausweis für ungültig zu erklären,
wenn die Voraussetzungen für
seine Erteilung nicht vorgelegen haben
oder nachträglich weggefallen
sind.
(3) Störungen der
Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmediums
berühren nicht die Gültigkeit des
Personalausweises.
2. Tatsachen die Annahme
rechtfertigen,
dass die
Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen.
(3) Eine Sicherstellung oder
Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
PAuswG § 30 Sofortige
Vollziehung
Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Anordnung,
dass der Ausweis nicht zum
Verlassen Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7),
gegen die Aufhebung der
Berechtigung (§ 21 Abs. 5),
gegen die Einziehung (§ 29 Abs.
1) und
gegen die Sicherstellung des
Ausweises (§ 29 Abs. 2)
haben keine aufschiebende
Wirkung.
PAuswG § 31 Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach
diesem Gesetz
und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
sind zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben.
(2) Das Auswärtige Amt kann, um
Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebühren und Auslagen,
die von den Auslandsvertretungen
der Bundesrepublik Deutschland
für Amtshandlungen nach Absatz 1
erhoben werden,
mindern oder auf sie einen
Zuschlag bis zu 300 Prozent festsetzen.
PAuswG § 32 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht
besitzt,
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2,
auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht
vorlegt,
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2
einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8
mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro, i
n den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
und des Absatzes 2 Nr. 2, 3 und 5
mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro
und in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Das Bundesministerium des Innern
wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
und im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt (geschehen mit der
Personalausweisverordnung)
1. die Muster der Ausweise zu
bestimmen,
2. die Einzelheiten der
technischen Anforderungen an die Speicherung des Lichtbildes
und der
Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im
elektronischen
Speicher- und
Verarbeitungsmedium abgelegten Daten zu regeln,
3. die Einzelheiten zu regeln
über das Verfahren und die technischen Anforderungen
für die
Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der
Fingerabdrücke,
die
Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines
Zeigefingers,
ungenügender
Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe
sowie die
Form und die Einzelheiten über das Verfahren
der
Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten
von den
Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,
4. die Einzelheiten des
Prüfverfahrens nach § 12 Abs. 2 Satz 2 zu regeln,
5. Einzelheiten zum
elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 zu regeln,
6. die Einzelheiten
a) der
Geheimnummer,
b) der
Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
durch den Ausweisinhaber sowie
c) der
Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des
Sperrkennworts festzulegen,
7. die Einzelheiten der Vergabe
der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate festzulegen und
8. für Amtshandlungen nach
diesem Gesetz die gebührenpflichtigen Tatbestände
und die
Gebührenhöhe näher zu bestimmen;
in der
Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch
abweichend vom Verwaltungskostengesetz
und vom
Auslandskostengesetz geregelt und können Ermäßigungen und
Befreiungen
von Gebühren
und Auslagen zugelassen werden.