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Web-Gesetze = Gesetze mit eigener DomainPersonalausweisverordnung

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Verordnung über Personalausweise und

den elektronischen Identitätsnachweis

(Personalausweisverordnung - PAuswV)

vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes

vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist

 

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2 Übermittlung der Ausweisantragsdaten

Kapitel 3 Produktion

Kapitel 4 Aushändigung

Kapitel 5 Änderung von Daten

Kapitel 6 Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises

Kapitel 7 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises

Kapitel 8 Beantragung von Berechtigungen

Kapitel 9 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten

Kapitel 10 Schlussvorschriften

Anhang 1 Muster des Personalausweises

Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises

Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge im Personalausweis

Anhang 4 Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Anhang 5 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

K1

zurück zum Personalausweisgesetz 

 

Personalausweisverordnung

 

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

(1) Eine Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort nach § 2 Absatz 6 des

Personalausweisgesetzes, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers

errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an

den Sperrlistenbetreiber. Mit Hilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste

den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

 

(2) Ein Sperrschlüssel ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das der Errechnung eines allgemeinen

Sperrmerkmals eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises dient. Er wird vom Ausweishersteller

erzeugt, dem Sperrlistenbetreiber übermittelt und dauerhaft in der Referenzliste gespeichert.

 

(3) Berechtigungszertifikateanbieter im Sinne dieser Verordnung ist eine natürliche oder juristische Person, die

Berechtigungszertifikate im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Personalausweisgesetzes ausstellt.

 

(4) Ein allgemeines Sperrmerkmal ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das einen

gesperrten elektronischen Identitätsnachweis in der allgemeinen Sperrliste repräsentiert. Es wird

Berechtigungszertifikateanbietern übermittelt, die es zu Sperrmerkmalen nach § 2 Absatz 7 des

Personalausweisgesetzes umrechnen.

 

(5) Der Sperrnotruf ist eine Einrichtung, über die der Ausweisinhaber seinen elektronischen Identitätsnachweis

unter Angabe von Sperrkennwort, Familienname, Vornamen und Tag der Geburt in die allgemeine Sperrliste

aufnehmen lassen kann.

 

(6) Extensible Markup Language für hoheitliche Dokumtente (XhD) ist ein in erweiterbarer

Seitenbeschreibungssprache (XML) verfasstes Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente.

 

(7) OSCI-Transport ist der vom Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/

Kommunaler Bereich festgelegte jeweils geltende Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Der Standard

OSCI-Transport ist in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im

elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden.

Personalausweisverordnung

 

§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

 

Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen

1. die technischen Anforderungen an

 

    a) die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke und

 

    b) den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium

        abgelegten Daten sowie

 

2. die technischen und organisatorischen Anforderungen an

 

    a) die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

 

    b) die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden

        an den Ausweishersteller,

 

    c) den elektronischen Identitätsnachweis und

 

    d) die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises

        durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale

        und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen

        Systeme und Kommunikationswege.

 

Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes

für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in Anhang 4 aufgeführt und gelten in der jeweils im

elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

Personalausweisverordnung

 

§ 3 Zertifizierung

 

(1) Die Systemkomponenten der Personalausweisbehörden, des Ausweisherstellers, der Diensteanbieter und

ihrer Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes, deren Zertifizierung verpflichtend oder optional

ist, ergeben sich aus dem Anhang 5. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen

Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

 

(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSIZertifizierungsverordnung

vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S.

519) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Personalausweisverordnung

 

§ 4 Dokumentationspflichten

 

(1) Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises:

 

1. Erklärungen des Ausweisinhabers, die im Rahmen der Antragstellung und Ausweisverwaltung erfolgt sind;

 

2. das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises;

 

3. das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer,

    der Entsperrnummer und dem Sperrkennwort, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;

 

4. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Ausschaltung

    sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet hat;

 

5. die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Einschaltung

    sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis eingeschaltet hat;

 

6. den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den

    Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung;

 

7. den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den

    Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

 

(2) Der Sperrnotruf dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises den Sperrantrag durch

den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die

Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

 

(3) Der Sperrlistenbetreiber dokumentiert

 

1. im Zusammenhang mit der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises

 

    a) den Eingang des Sperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

 

    b) die Aufnahme des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste sowie das Datum

        und die Uhrzeit der Sperrung,

 

    c) die Anfrage zur Erzeugung der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Erzeugung und

  

    d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs sowie

 

2. im Zusammenhang mit der Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises

 

    a) den Eingang des Entsperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

 

    b) die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum

    und die Uhrzeit der Entfernung,

 

    c) die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie

 

    d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs.

 

Personalausweisverordnung

 

§ 5 Speicherung und Löschung

(1) Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt

§ 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend.

 

(2) Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind ein Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.

 

(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:

 

1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind zehn Jahre nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen.

 

2. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung

    von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann.

    Sie werden zehn Jahre nach ihrer Speicherung gelöscht.

 

3. Ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste entfernt zehn Jahre,

    nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist,

    oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.

 

(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder

erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der

Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den

Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller

führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen.

Die Sperrsummen in dieser Liste sind zehn Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des

Personalausweisgesetzes bleibt unberührt.

 

K2

Personalausweisverordnung

 

Kapitel 2: Übermittlung der Ausweisantragsdaten

 

§ 6 Erfassung der Anschrift

 

Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist

mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen

Gemeindeschlüssel zu erfassen. Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies

für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. Darüber hinaus wird auch die

Postleitzahl erfasst.

 

§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke

 

(1) Bei der Beantragung eines Personalausweises ist von der antragstellenden Person ein aktuelles Lichtbild

ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die

technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch

 

1. von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden,

    soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes

    für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder

 

2. durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.

 

(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die

erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die

Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und

in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der

Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.

 

(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der

Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die

Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender

Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen

zulassen.

Personalausweisverordnung

 

§ 8 Übermittlung

 

(1) Nachdem die Personalausweisbehörde alle Antragsdaten erfasst hat, führt sie diese zu einem digitalen

Datensatz zusammen und übermittelt sie dem Ausweishersteller. Die Datenübermittlung umfasst auch

 

1. die Qualitätswerte zu den Fingerabdrücken, soweit diese abgenommen wurden,

2. die Qualitätswerte zu den Lichtbildern,

3. die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware,

4. die Sollwerte der Qualitätssicherungssoftware,

5. die technischen Eigenschaften der gespeicherten biometrischen Daten gemäß ISO-Standard 19794,

6. die Behördenkennzahl sowie

7. den Zeitstempel des Ausweisantrages.

 

Die Datenübermittlung erfolgt entweder durch Datenübertragung über die informationstechnischen Netze

von Bund und Ländern oder über allgemein zugängliche Netze. Soweit die Datenübermittlung zwischen

informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür spätestens ab dem 1. Januar 2015

nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder vom

10. August 2009 (BGBl. I S. 2706) das Verbindungsnetz zu nutzen. Die zu übermittelnden Daten sind nach dem

Stand der Technik fortgeschritten elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

 

(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind geeignete gültige

Zertifikate aus der untergeordneten Zertifizierungsinstanz „Hoheitliche Dokumente“ der DeutschlandOnline-

Infrastruktur zu verwenden.

 

(3) Für die Übermittlung der Daten an den Ausweishersteller nach Absatz 1 Satz 3 wird das Datenformat XhD

auf der Basis des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport verwendet. Die Datenübermittlung kann auch

über Vermittlungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende

Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die

Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten;

insofern sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren – auch im Fall der

Nutzung allgemein zugänglicher Netze – anzuwenden. Das Auswärtige Amt kann für die Datenübermittlung an

den Ausweishersteller ein abweichendes Übermittlungsprotokoll verwenden. Die Datenübermittlung zwischen

dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein

den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.

 

(4) Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen Personalausweisbehörden, Ausweishersteller

und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten

technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV), insbesondere

die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die

Personalausweisbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen

Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom

Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und

Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.

Personalausweisverordnung

 

§ 9 Qualitätsstatistik

 

(1) Der Ausweishersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern

und Fingerabdrücken, die sowohl in der Personalausweisbehörde als auch beim Ausweishersteller ermittelt und

vom Ausweishersteller in der Qualitätsstatistik ausgewertet und zusammengefasst werden.

(2) Der Ausweishersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten

anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesamt für Sicherheit in der

Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.

K3

Personalausweisverordnung

 

Kapitel 3: Produktion

 

§ 10 Eingang der Antragsdaten

 

Der Ausweishersteller prüft, ob die Antragsdaten vollständig und unversehrt eingegangen sind, und bestätigt

der Personalausweisbehörde unverzüglich den Eingang in elektronischer Form. Er hat technische und

organisatorische Maßnahmen zu treffen, die ausschließen, dass ungültig oder falsch signierte oder anderweitig

fehlerhafte Antragsdaten weiterverarbeitet werden. Der Ausweishersteller prüft die Identität der übermittelnden

Personalausweisbehörde.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 11 Muster für den Personalausweis

 

Der Personalausweis ist nach dem in Anhang 1 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten

gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis

 

Der vorläufige Personalausweis ist nach dem in Anhang 2 abgedruckten Muster herzustellen. Für die

einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums

 

Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen

Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz

 

(1) Alle im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten

personenbezogenen Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass

 

1. vor der Übermittlung personenbezogener Daten die Geheimnummer,

    die Zugangsnummer oder die Daten der maschinenlesbaren Zone (MRZ) eingegeben werden müssen,

 

2. Zugriffsrechte über Berechtigungszertifikate nachgewiesen werden müssen und

 

3. alle personenbezogenen Daten zwischen dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium

    und Inhabern von Berechtigungszertifikaten verschlüsselt übermittelt werden.

 

(2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden

können durch

 

1. Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind

    und ein hoheitliches Berechtigungszertifikat nutzen, oder

 

2. berechtigte Diensteanbieter, die ein Berechtigungszertifikat nutzen,

    nach Eingabe der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber.

Personalausweisverordnung

 

§ 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die

Personalausweisbehörde

 

 

(1) Der Ausweishersteller übermittelt der Personalausweisbehörde im Datenübertragungsformat XhD

auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert das Sperrkennwort zur Speicherung im

Personalausweisregister.

 

(2) Die Personalausweisbehörde bestätigt dem Ausweishersteller den Eingang des Sperrkennworts unverzüglich.

Hat der Ausweishersteller drei Werktage, nachdem er das Sperrkennwort übermittelt hatte, keine Bestätigung

erhalten, fragt er bei der Personalausweisbehörde nach.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 16 Übermittlung der Sperrsumme und des Sperrschlüssels an den

Sperrlistenbetreiber

 

Der Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt

und signiert die Sperrsumme und den Sperrschlüssel eines Personalausweises, bevor er diesen an die

Personalausweisbehörde sendet. § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Der Sperrlistenbetreiber bestätigt

dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten. Hat der Ausweishersteller zwei Werktage,

nachdem er die Sperrsumme und den Sperrschlüssel übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei

dem Sperrlistenbetreiber nach.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts

(1) Der Ausweishersteller übersendet der antragstellenden Person die Geheimnummer, die Entsperrnummer und

das Sperrkennwort des Personalausweises in einem Brief. Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der

ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben.

 

(2) Personalausweis und Geheimnummer dürfen zu keinem Zeitpunkt mit gleicher Post versandt werden.

 

(3) In den Fällen des § 13 Satz 3 des Personalausweisgesetzes soll bis zur persönlichen Übergabe an die

antragstellende Person der Schutz gegen Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer durch

Dritte gewährleistet sein.

 

(4) Der Ausweishersteller versendet den Brief nach Absatz 1 an die im Personalausweis angegebene Anschrift.

Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland wird der Brief vom Ausweishersteller

nach Weisung des Auswärtigen Amtes, die mit dem Bundesministerium des Innern abgestimmt ist, an die

ausstellende Personalausweisbehörde oder aber an die antragstellende Person persönlich versandt. Bei als

unzustellbar zurückgesandten Briefen übergibt die Personalausweisbehörde den Brief an die antragstellende

Person. Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(5) Der Ausweishersteller erstellt und versendet einen Brief nur dann, wenn die antragstellende Person zum

Antragszeitpunkt mindestens 15 Jahre und neun Monate alt ist.

 

(6) Hat die antragstellende Person den Brief nicht erhalten, kann sie einen neuen Personalausweis beantragen. In

diesem Fall wird der zum neuen Personalausweis gehörende Brief an die Personalausweisbehörde versandt, die

ihn der antragstellenden Person übergibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(7) Die antragstellende Person muss, bevor ihr der Personalausweis ausgehändigt wird, schriftlich bestätigen,

dass sie den Brief auf postalischem Weg oder durch Übergabe empfangen hat. Satz 1 gilt nicht für

antragstellende Personen, die keine alleinige Wohnung in Deutschland haben, wenn diesen der Personalausweis

nicht persönlich durch die Personalausweisbehörde übergeben wird.

K4

Personalausweisverordnung

 

Kapitel 4: Aushändigung

 

§ 18 Aushändigung des Personalausweises

 

(1) Erklärt die antragstellende Person, den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen zu wollen, schaltet die

Personalausweisbehörde den elektronischen Identitätsnachweis aus.

 

(2) Bestätigt die antragstellende Person den Empfang des Briefes nach § 17 Absatz 7 nicht, darf der

Personalausweis nur mit ausgeschaltetem elektronischem Identitätsnachweis übergeben werden.

 

(3) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis

gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.

 

(4) Für das Lesen der Daten nach den Absätzen 1 und 3 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem

Berechtigungszertifikat zu verwenden.

 

(5) Die Personalausweisbehörde im Ausland darf Personalausweise im Ausland auf dem Postweg an die

antragstellende Person versenden, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur

unter unzumutbaren Zuständen möglich wäre.

 

K5

Personalausweisverordnung

 

Kapitel 5: Änderung von Daten

 

§ 19 Änderung der Anschrift

 

(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der

neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt.

 

(2) Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium

gespeicherte Anschrift.

 

(3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat

zu verwenden.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer

 

(1) Kennt der Ausweisinhaber die ursprüngliche Geheimnummer nicht, kann die Personalausweisbehörde

die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber einleiten. Die Personalausweisbehörde hat

zuvor die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen

hat die Personalausweisbehörde sicherzustellen, dass niemand außer dem Ausweisinhaber Kenntnis von der

Geheimnummer erlangt.

 

(2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige

Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.

 

(3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem

Berechtigungszertifikat zu verwenden.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 21 Mehrfache Fehleingabe der Geheimnummer

(1) Wurde die Geheimnummer zwei Mal falsch eingegeben, kann durch vorherige Eingabe der Zugangsnummer

ein dritter Eingabeversuch freigegeben werden.

 

(2) Wurde die Geheimnummer drei Mal falsch eingegeben, kann der elektronische Identitätsnachweis nur genutzt

werden, wenn die Entsperrnummer eingegeben wird und diese nicht bereits zehn Mal benutzt wurde. Eine

Verwendung der Entsperrnummer ist nach zehnmaliger Nutzung nicht mehr möglich. Sofern die Geheimnummer

nach dreimaliger Falscheingabe gesperrt wurde, kann die Neusetzung der Geheimnummer ausschließlich in der

Personalausweisbehörde erfolgen.

K6

Personalausweisverordnung

 

Kapitel 6: Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises

 

§ 22 Nachträgliches Aus- und Einschalten

 

(1) Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen eingeschalteten elektronischen

Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes ausschaltet, prüft sie die

Identität des Ausweisinhabers. Die Personalausweisbehörde speichert die Tatsache der Ausschaltung

im Personalausweisregister. Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die

ausstellende Personalausweisbehörde über die Ausschaltung. In diesem Fall speichert die ausstellende

Personalausweisbehörde die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister.

 

(2) Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen ausgeschalteten elektronischen

Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes einschaltet, prüft sie die Identität des

Ausweisinhabers. Die Personalausweisbehörde löscht die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister.

Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, findet Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung. Die

Personalausweisbehörde initiiert bei jeder nachträglichen Einschaltung die Neusetzung der Geheimnummer

durch den Ausweisinhaber und teilt ihm auf Wunsch das Sperrkennwort aus dem Personalausweisregister mit.

 

(3) Für das nachträgliche Ein- und Ausschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach den Absätzen 1 und

2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 23 Voraussetzungen für die Nutzung bei dem Ausweisinhaber

 

(1) Vor erstmaliger Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises soll der Ausweisinhaber die Geheimnummer

einmalig durch Eingabe der im Brief übersandten ursprünglichen Geheimnummer neu setzen.

 

(2) Der Ausweisinhaber soll sicherstellen, dass insbesondere folgende Komponenten bei der Nutzung des

elektronischen Identitätsnachweises eingesetzt werden:

 

1. informationstechnische Systeme mit geeigneten Abwehrmaßnahmen gegen Sicherheitslücken

    nach dem Stand der Technik;

 

2. Lesegeräte, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden sind;

 

3. Software zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises, die durch das Bundesamt

    für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden ist.

 

K7

Personalausweisverordnung

 

Kapitel 7:

Sperrung und Entsperrung des elektronischen

Identitätsnachweises

 

§ 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste

 

(1) Der Sperrlistenbetreiber führt eine Referenzliste der Sperrsummen, der Sperrschlüssel und des Datums

der Übermittlung dieser Daten vom Ausweishersteller. Die Referenzliste enthält die in Satz 1 genannten Daten

aller Personalausweise. Sie darf ausschließlich für die Ermittlung des Sperrschlüssels zu einer übermittelten

Sperrsumme verwendet werden.

 

(2) Der Sperrlistenbetreiber führt eine allgemeine Sperrliste. Sie enthält allgemeine Sperrmerkmale gesperrter

elektronischer Identitätsnachweise und wird Berechtigungszertifikateanbietern auf Anfrage zur Umrechnung in

dienstespezifische Sperrlisten bereitgestellt.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises

 

(1) Kommt ein Personalausweis abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis

über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde oder den Sperrnotruf, der auch vom Ausland

aus erreichbar ist, unverzüglich sperren zu lassen. Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen

Identitätsnachweis nach Satz 1 sperren lässt, hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren. Die

Sperrung kann unter Angabe des Sperrkennworts, des Familiennamens, der Vornamen und des Tages der Geburt

gegenüber der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde auch ohne Angabe des Sperrkennworts

geschehen.

 

(2) Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 1 Satz 1

sperren lässt, erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber.

Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert diese die ausstellende Personalausweisbehörde

über den Sperrantrag. Die ausstellende Personalausweisbehörde dokumentiert die Tatsache der Sperrung im

Personalausweisregister.

 

(3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich

zu bestätigen und an den Ausweisinhaber weiterzuleiten. Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen

Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde sperren, hat die Bestätigung

gegenüber der ausstellenden Personalausweisbehörde zu erfolgen. Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen

Identitätsnachweis über den Sperrnotruf sperren, hat die Bestätigung gegenüber dem Sperrnotruf zu erfolgen.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises

 

(1) Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei

der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. Die Entsperrung erfolgt nach der

Identifizierung des Ausweisinhabers. Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.

 

(2) Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde

über den Entsperrantrag. Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im

Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.

 

(3) Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden

Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen. Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet

die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 27 Auskunft über Sperrung

 

Der Sperrlistenbetreiber hat die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der

Ausweisinhaber Auskunft darüber erhält, ob der elektronische Identitätsnachweis in der allgemeinen Sperrliste

eingetragen ist. Die gleiche Auskunft ist der Personalausweisbehörde über elektronische Identitätsnachweise von

Personalausweisen zu erteilen, die von ihr ausgestellt worden sind.

K8

Personalausweisverordnung

 

Kapitel 8: Beantragung von Berechtigungen

 

§ 28 Antrag

 

(1) Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Personalausweisgesetzes überprüfen zu

können, muss ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes enthalten:

 

1. Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen; bei natürlichen Personen sind

dies insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der

Hauptwohnung; bei juristischen Personen sind diese insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die

Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs

oder der Errichtungsurkunde beizulegen;

 

2. Kontaktdaten, insbesondere die Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse;

 

3. Angaben zu antragstellenden Personen mit Wohnung oder Sitz außerhalb Deutschlands, soweit zur

eindeutigen länderspezifischen Identifizierung erforderlich, einschließlich einer ladungsfähigen Anschrift;

soweit eine Niederlassung in Deutschland besteht, sind auch deren Angaben nach den Nummern 1 und 2

aufzunehmen;

 

4. eine Beschreibung des Diensteanbieters und seiner Tätigkeitsfelder sowie die Angabe der

Unternehmenswebsite, soweit vorhanden;

 

5. eine Beschreibung des Diensteangebots für das das Berechtigungszertifikat gelten soll, einschließlich

einer Angabe der Internetseite, auf der das Berechtigungszertifikat genutzt wird, oder des Standortes bei

Automaten und eines Verweises auf die für das Angebot geltende Datenschutzerklärung;

 

6. eine hinreichende Beschreibung des Zwecks der Datenerhebung, für den die Berechtigung ausgestellt

werden soll;

 

7. eine Angabe der Datenkategorien nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, auf die die

antragstellende Person zugreifen möchte; hierbei ist für jede Datenkategorie zu begründen, warum es für

den dargelegten Zweck erforderlich ist, die Daten zu erheben;

 

8. Angaben zum oder zur betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 4f des

Bundesdatenschutzgesetzes (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und zur zuständigen

Datenschutzaufsichtsbehörde (Name, Sitz, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse);

 

9. die Angabe, ob die antragstellende Person sich eines Auftragnehmers nach § 11 des

Bundesdatenschutzgesetzes zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises bedienen wird und

gegebenenfalls die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt des

Antrages noch nicht bekannt, so ist sie sobald bekannt unverzüglich nachzuliefern.

 

(2) Der Antrag ist von der antragstellenden Person zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur zu versehen. Die antragstellende Person ist zu identifizieren durch:

 

1. persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der antragstellenden Person,

    bei juristischen Personen einer vertretungsberechtigten Person bei der Vergabestelle

    für Berechtigungszertifikate oder geeigneten Dritten,

 

2. eine qualifizierte elektronische Signatur oder

 

3. den elektronischen Identitätsnachweis.

 

Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate bestimmt, welche der genannten Arten des Identitätsnachweises

genutzt werden können.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 29 Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit

(1) Anforderungen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes liegen

insbesondere nicht vor, wenn

 

1. der Zweck der Datenerhebung ausschließlich in der Auslesung oder Bereitstellung personenbezogener

    Daten aus dem Personalausweis für den Ausweisinhaber oder Dritte besteht,

 

2. der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der antragstellenden Person kein angemessenes

      Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen

    Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen

    bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

    (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31),

 

3. der elektronische Identitätsnachweis für den Diensteanbieter durch einen Auftragnehmer

    nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes durchgeführt wird und hierbei kein wirksames

    Auftragsverhältnis nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes zwischen dem Diensteanbieter

    und dem Auftragnehmer besteht,

 

4. der Diensteanbieter einen Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes

    gewählt hat, der die technischen und organisatorischen Anforderungen des Bundesamtes

    für Sicherheit in der Informationstechnik für die sichere Bereitstellung des elektronischen

    Identitätsnachweises nicht erfüllt.

 

(2) Die Anforderungen an die Datensicherheit im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des

Personalausweisgesetzes sind durch die Diensteanbieter nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Art und

Umfang der einzusetzenden Systemkomponenten legt die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate in der

Berechtigung fest. Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate legt in Richtlinien die weiteren technischen

und organisatorischen Anforderungen fest, die ein Diensteanbieter zu erfüllen hat, um für die Nutzung von

Berechtigungszertifikaten zugelassen zu werden. Die Richtlinien gelten in der jeweils im elektronischen

Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

 

(3) Vor Erteilung einer Berechtigung für einen nicht-öffentlichen Diensteanbieter kann die Vergabestelle für

Berechtigungszertifikate eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort

Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung

ergeben.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen

Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate veröffentlicht eine Liste aller erteilten gültigen Berechtigungen.

Dabei sind die Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Personalausweisgesetzes und die

Gültigkeitsdauer der Berechtigung zu veröffentlichen. Die Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des

elektronischen Identitätsnachweises verwendet werden.

K9

Personalausweisverordnung

 

Kapitel 9: Ausgabe von Berechtigungszertifikaten

 

§ 31 Anzeige der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten

Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis

bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit

 

1. der zuständigen Behörde nach § 3 des Signaturgesetzes die Aufnahme des Betriebs

    eines Zertifizierungsdienstes nach § 4 Absatz 3 des Signaturgesetzes angezeigt haben

    oder nach § 15 des Signaturgesetzes akkreditiert worden sind,

 

2. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die Anzeige nach Nummer 1 vorgelegt

    und ihr gegenüber die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9

    sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für

Berechtigungszertifikate zum elektronischen Identitätsnachweis. Die Zertifikatsrichtlinien des Bundesamtes

für Sicherheit in der Informationstechnik für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die

Ausstellung von Berechtigungszertifikaten sind vom Berechtigungszertifikateanbieter einzuhalten. Die Richtlinien

gelten in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter

Vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten hat der Berechtigungszertifikateanbieter zu überprüfen, ob

eine Berechtigung der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate vorliegt. Er hat Auflagen, Beschränkungen

und Nebenbestimmungen der Berechtigung zu beachten. Bei Zweifeln über den Inhaber, die Gültigkeit

oder den Umfang einer Berechtigung hat er vor der Ausstellung von Berechtigungszertifikaten die

Vergabestelle für Berechtigungszertifikate zu informieren. Wird ein Berechtigungszertifikat widerrufen

oder zurückgenommen, informiert die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate den vom Diensteanbieter

beauftragten Berechtigungszertifikateanbieter.

 

Personalausweisverordnung

 

§ 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten

Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate legt mit Erteilung der Berechtigung die Gültigkeitsdauer der

Berechtigungszertifikate fest. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt angemessene

Höchstgrenzen für die Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten fest. Es hat sich dabei am Risiko des

Einsatzumfeldes und an den beantragten Datenkategorien zu orientieren.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch

Berechtigungszertifikateanbieter

 

(1) Berechtigungszertifikateanbieter sind verpflichtet, sich zur Erzeugung von Listen, die Sperrmerkmale im

Sinne des § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes enthalten, der jeweils aktuellen Liste der allgemeinen

Sperrmerkmale nach § 1 Absatz 4 zu bedienen. Dazu rufen sie regelmäßig die Liste der allgemeinen

Sperrmerkmale ab, rechnen die allgemeinen Sperrmerkmale in Sperrmerkmale um und stellen sie für die

Diensteanbieter bereit.

 

(2) Berechtigungszertifikateanbieter dürfen die allgemeinen Sperrlisten, die vom Sperrlistenbetreiber

bereitgestellt worden sind, nur bis zum Abruf einer neueren Sperrliste speichern und verwenden.

 

(3) Die Daten aus der allgemeinen Sperrliste dürfen nur dazu verwendet werden, dienstespezifische Sperrlisten

mit Sperrmerkmalen zu erstellen.

Personalausweisverordnung

 

 

§ 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten

 

(1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes dürfen

ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden.

 

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche

zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im elektronischen

Bundesanzeiger.

 

(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.

 

(4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das

Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten.

K10

Personalausweisverordnung

 

Kapitel 10: Schlussvorschriften

 

§ 37 Übergangsregelungen

 

(1) Vordrucke für vorläufige Personalausweise, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden

Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland entsprechen,

können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.

 

(2) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der

Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre

Geltung.

 

 

§ 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.

 

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

A1

Personalausweisverordnung

 

Anhang 1 Muster des Personalausweises

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1469)

 

Vorderseite

Personalausweis-Muster

 

 

Rückseite

Personalausweis-Muster

 

 

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung

Personalausweis-Muster

 

A2

Personalausweisverordnung

 

Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1470)

 

Vorderseite

Personalausweis

 

 

Rückseite

Personalausweis

 

A3

Personalausweisverordnung

 

Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge im Personalausweis

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1471 - 1474)

A b s c h n i t t 1

Einträge-1

9

10

 

1) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden

die Daten in der Schriftgröße 1 und in einer Zeile eingetragen. Die Datenfelder „Familienname und

Geburtsname“, „Wohnort“, „Straße“, „Ordens- und Künstlername“ und „ausstellende Behörde“ können

auch in der Schriftgröße 1 zweizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern

„Familienname und Geburtsname“, „Vornamen“, „Ort der Geburt“ und „ausstellende Behörde“ auch in der

Schriftgröße 2 mit jeweils einer zusätzlichen Zeile eingetragen werden.

 

2) Wenn der Familienname vom Geburtsnamen abweicht, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu.

Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge „GEB.“ belegt.

 

3) Für bestimmte Datenfelder ist die Schriftgröße 2 nicht vorgesehen.

 

4) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden

die Daten in der Schriftgröße 1 und in einer Zeile eingetragen. Die Datenfelder „Familienname und

Geburtsname“, „Wohnort“, „Straße“, „Ordens- und Künstlername“ und „ausstellende Behörde“ können

auch in der Schriftgröße 1 zweizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern

„Familienname und Geburtsname“, „Vorname“, „Ort der Geburt“ und „ausstellende Behörde“ auch in der

Schriftgröße 2 mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden.

 

5) Für die Tintenstrahldrucker in den Personalausweisbehörden sind folgende Einstellungen erforderlich: Für

die Anschrift ist die Schriftart Arial Fett im Schriftgrad 6 Punkt zu verwenden und für die Seriennummer die

Schriftart Arial im Schriftgrad 6 Punkt.

 

A4 

Personalausweisverordnung

 

Anhang 4 Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit

in der Informationstechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1475)

1. BSI: Technische Richtlinie TR-02102, Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen

2. BSI: Technische Richtlinie TR-03104, Technische Richtlinie zur Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung

und -übermittlung für hoheitliche Dokumente (TR PDÜ hD)

3. BSI: Technische Richtlinie TR-03110, Advanced Security Mechanisms for Machine Readable Travel

Documents – Extended Access Control (EAC), Password Authenticated Connection Establishment (PACE)

and Restricted Identification (RI) [Fortgeschrittene Sicherheitsmechanismen für maschinenlesbare

Reisedokumente]

4. BSI: Technische Richtlinie TR-03111, Elliptic Curve Cryptography (ECC) [Elliptische-Kurven-Kryptographie]

5. BSI: Technische Richtlinie TR-03112, eCard-API-Framework

6. BSI: Technische Richtlinie TR-03116-2, eCard-Projekte der Bundesregierung – Hoheitliche

Ausweisdokumente

7. BSI: Technische Richtlinie TR-03117, eCards mit kontaktloser Schnittstelle als sichere

Signaturerstellungseinheit

8. BSI: Technische Richtlinie TR-03119, Anforderungen an Kartenleser mit Unterstützung des

Personalausweises

9. BSI: Technische Richtlinie TR-03121, Biometrics for Public Sector Applications [Technische Richtlinie für

Biometrie in hoheitlichen Anwendungen]

10. BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD)

11. BSI: Technische Richtlinie TR-03127, Architektur Elektronischer Personalausweis

12. BSI: Technische Richtlinie TR-03128, Public Key Infrastrukturen für den elektronischen Personalausweis

13. BSI: Technische Richtlinie TR-03129, Communication Protocols for Extended Access Control

[Kommunikationsprotokolle für die erweiterte Zugriffskontrolle]

14. BSI: Technische Richtlinie TR-03130, eID-Server

15. BSI: Technische Richtlinie TR-03131, EAC-Box Architecture and Interfaces [EAC-Box Architektur und

Schnittstellen]

16. BSI: Technische Richtlinie TR-03132, Sichere Szenarien für Kommunikationsprozesse im Bereich

hoheitlicher Dokumente (TR SiSKo hD)

17. BSI: Common Criteria Protection Profile Electronic Identity Card, BSI-CC-PP-0061 [Gemeinsame Kriterien –

Schutzprofil Elektronische Identitätskarte]

18. BSI: Common Criteria Protection Profile for Inspection Systems (IS), BSI-CC-PP-0064 [Gemeinsame Kriterien

– Schutzprofil für Inspektionssysteme]

 

A5 

Personalausweisverordnung

 

Anhang 5 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1476)

11

12 

 

 

Personalausweisverordnung 

 

 

 

 

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