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Strassenverkehrs-Ordnung (StVO)
in der
Neufassung vom 6.3.2013 (BGBl. I. 367)

StVO § 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr
erfordert
ständige Vorsicht und
gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so
zu verhalten, dass kein Anderer
geschädigt,
gefährdet
oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar,
behindert
oder belästigt wird.
StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen
benutzen,
von zwei Fahrbahnen die rechte.
Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu
fahren,
nicht nur
bei Gegenverkehr,
beim Überholtwerden,
an Kuppen,
in Kurven oder
bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung
einer Schienenbahn verkehren,
müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte,
Schneematsch, Eis- oder Reifglätte
darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen
gefahren werden,
welche die
in
Anhang II Nummer
2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992,
S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl.
L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist,
beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3
im Sinne der
Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679)
dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden,
wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht
sind.
Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
sowie für Einsatzfahrzeuge der in
§ 35 Absatz 1 genannten
Organisationen,
soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar
sind.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern
führt,
muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis
jede Gefährdung Anderer ausschließen
uund wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
(4) Mit Fahrrädern muss einzeln
hintereinander gefahren werden;
nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht
behindert wird.
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen,
besteht nur,
wenn dies durch
Zeichen 237,
240 oder
241 angeordnet ist.
Rechte Radwege ohne die
Zeichen 237,
240 oder
241
dürfen benutzt werden.
Linke Radwege ohne die
Zeichen 237,
240 oder
241
dürfen nur benutzt
werden,
wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“
angezeigt ist.
Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen,
wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert
werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen,
ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen
mit Fahrrädern Gehwege benutzen.
Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen.
Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
StVO § 3 Geschwindigkeit
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so
schnell fahren,
dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
Die Geschwindigkeit ist insbesondere den
Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen
sowie den persönlichen Fähigkeiten
und den Eigenschaften von Fahrzeug
und Ladung anzupassen.
Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50
m,
darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden,
wenn nicht eine
geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Es darf nur so schnell gefahren werden,
dass innerhalb der übersehbaren
Strecke gehalten werden kann.
Auf Fahrbahnen, die so schmal sind,
dass dort entgegenkommende Fahrzeuge
gefährdet werden könnten,
muss jedoch so langsam gefahren werden,
dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten
werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen
Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren,
dass sie den Verkehrsfluss
behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt muss sich
gegenüber
Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen,
insbesondere durch Verminderung der
Fahrgeschwindigkeit
und durch Bremsbereitschaft, so verhalten,
dass eine
Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit
beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften
für alle Kraftfahrzeuge
50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t,
ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) für
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile
jeweils bis
zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) für Kraftomnibusse,
auch mit Gepäckanhänger
80 km/h,
b) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,
ausgenommen
Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile
jeweils bis zu einer zulässigen
Gesamtmasse von 3,5 t sowie
cc) für Kraftomnibusse mit Fahrgästen,
für die keine Sitzplätze mehr
zur Verfügung stehen
60 km/h,
c) für Personenkraftwagen
sowie für
andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtmasse
bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung
gilt
nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1)
sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung,
die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind.
Sie gilt ferner nicht auf
Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295)
oder durch Leitlinien
(Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit
beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten
auch unter günstigsten Umständen
50 km/h.
StVO § 4 Abstand
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug muss in der Regel so groß sein,
dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich
gebremst wird.
Wer vorausfährt darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine
besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt,
sowie einen Zug führt, der länger als
7 m ist,
müssen außerhalb geschlossener
Ortschaften ständig so großen Abstand
von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten,
dass ein
überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann.
Das gilt nicht,
1. wenn zum Überholen ausgeschert
wird und
dies angekündigt wurde,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein
Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen
verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 3,5 t
oder einen Kraftomnibus führt muss auf Autobahnen,
wenn die Geschwindigkeit mehr als 50
km/h beträgt,
von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
StVO § 5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen
kann,
dass während des ganzen Überholvorgangs
jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
Überholen darf ferner nur,
wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit
als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen
276,
277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt,
darf unbeschadet sonstigerÜberholverbote nicht überholen,
wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als
50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten,
dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen
Verkehrsteilnehmern,
insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden,
eingehalten werden.
Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts
einordnen.
Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht
behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen
sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen
durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.
Wird mit Fernlicht geblinkt,
dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine
Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Wer ein langsameres Fahrzeug führt,
muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen,
notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden
Fahrzeugen
das Überholen möglich ist.
Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen
werden;
das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links
abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat,
ist rechts zu überholen.
Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen.
Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen,
darf links überholen.
Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links
überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden,
dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende
die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten,
mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts
überholen.
StVO § 6 Vorbeifahren
Wer an einer Fahrbahnverengung,
einem
Hindernis auf der Fahrbahn oder
einem haltenden Fahrzeug links
vorbeifahren will, muss entgegenkommende
Fahrzeuge durchfahren lassen;
Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen
208,
308) anders geregelt ist.
Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten
und das
Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.
StVO § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch
Kraftfahrzeuge
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren
Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot,
möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2),
abweichen,
wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt.
Fahrstreifen ist
der Teil einer Fahrbahn,
den ein mehrspuriges
Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht,
dass sich
auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben,
darf rechts schneller als links gefahren
werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine
Richtung eine Fahrzeugschlange
auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt,
dürfen Fahrzeuge
diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht
rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften -
ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1)
dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zu 3,5 t
auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen
296 oder
340)
den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
nicht vorliegen.
Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide
Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen
durch Leitlinien
(Zeichen 340) markiert,
dann dürfen der linke, dem
Gegenverkehr vorbehaltene,
und der mittlere
Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden.
Dasselbe gilt für Fahrbahnen,
wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch
Leitlinien (Zeichen 340)
markiert sind,
für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen,
und den mittleren Fahrstreifen.
Wer nach links abbiegen will,
darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide
Richtungen
auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen
mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen
sind die beiden in Fahrtrichtung linken
Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten;
sie dürfen
nicht zum Überholen benutzt werden.
Dasselbe
gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener
Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen
mit
Zeichen
340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge
abweichend von dem Gebot,
möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig
befahren,
wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.
Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr
als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung
für den zweiten Fahrstreifen von rechts.
Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen,
wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren
Fahrstreifen für eine Richtung
das durchgehende Befahren eines
Fahrstreifens nicht möglich
oder endet ein
Fahrstreifen,
ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen
der
Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der
Weise zu ermöglichen,
dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn
der Verengung jeweils im Wechsel
nach einem
auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können
(Reißverschlußverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen
nur gewechselt werden,
wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu
benutzen.
StVO § 7a Abgehende Fahrstreifen,
Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf
Autobahnen und Kraftfahrstraßen,
von der durchgehenden Fahrbahn ab,
darf beim Abbiegen vom Beginn einer
breiten Leitlinie (Zeichen
340)
rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn
gefahren werden.
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften
darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den
durchgehenden Fahrstreifen.
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht
schneller gefahren werden
als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
Stockt oder steht der Verkehr auf den
durchgehenden Fahrstreifen,
darf auf den Ausfädelungsstreifen mit
mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht
überholt werden.
StVO § 8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat
die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch
Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206,
301,
306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld-
oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen
Kreisverkehr
Zeichen 215 (Kreisverkehr)
unter dem
Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet,
hat der Verkehr auf
der Kreisfahrbahn Vorfahrt.
Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des
Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat,
muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten,
insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass
gewartet wird.
Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann,
dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert
wird.
Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle
unübersichtlich ist,
so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung
hineingetastet werden,
bis die Übersicht gegeben ist.
Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße
nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
(3) (weggefallen)
StVO § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss dies
rechtzeitig und deutlich ankündigen;
dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Wer nach rechts abbiegen will,
hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts,
wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte,
auf Fahrbahnen für eine
Richtung möglichst weit links einzuordnen,
und zwar rechtzeitig.
Wer nach links abbiegen will, darf sich auf
längs verlegten Schienen nur einordnen,
wenn kein Schienenfahrzeug behindert
wird.
Vor dem Einordnen und nochmals
vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten;
vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig,
wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links
abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen,
wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung
vom rechten
Fahrbahnrand aus überquert werden soll.
Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu
beachten.
Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt,
muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich
folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss
entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,
Schienenfahrzeuge,
Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann,
wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen
und sonstigen Fahrzeugen,
die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen.
Auf zu Fuß Gehende ist besondere
Rücksicht nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss
entgegenkommende Fahrzeuge,
die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.
Einander entgegenkommende Fahrzeuge,
die jeweils nach links abbiegen wollen,
müssen voreinander abbiegen, es sei denn,
die Verkehrslage oder die
Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst
dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich
beim Abbiegen in ein Grundstück,
beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten,
dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
StVO § 10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück,
aus einer
Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2),
aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1
und 325.2)
auf die Straße
oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg
auf
die Fahrbahn einfahren
oder vom Fahrbahnrand anfahren will,
hat sich dabei so zu verhalten,
dass eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Die Absicht einzufahren oder
anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann
Zeichen 205 stehen.
StVO § 11 Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr,
darf trotz
Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen
nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren
werden,
wenn auf ihr
gewartet werden müsste.
(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und
Außerortsstraßen
mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung,
müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt
von Polizei- und Hilfsfahrzeugen
in der Mitte der Richtungsfahrbahn,
bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine
Richtung
zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen,
eine freie Gasse bilden.
(3) Auch wer sonst nach den
Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat,
muss
darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es
erfordert;
auf einen Verzicht darf man nur vertrauen,
wenn man
sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.
StVO § 12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen
Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungs- und auf
Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten
Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder
länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und
Einmündungen bis zu je 5 m
von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter
Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten,
auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen
Verschlüssen,
wo durch
Zeichen 315
oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74)
das Parken
auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t
sowie mit Kraftfahrzeuganhängern
über 2 t zulässiger Gesamtmasse
ist
innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen
Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung
dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von
22.00 bis 06.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Das gilt nicht auf entsprechend
gekennzeichneten Parkplätzen
sowie für das Parken von Linienomnibussen
an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne
Zugfahrzeug
darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten
Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte
Seitenstreifen,
dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte
Parkstreifen,
zu benutzen, wenn er dazu ausreichend
befestigt ist,
sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
Das
gilt in der Regel auch, wenn man nur halten
will;
jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.
Taxen dürfen, wenn die
Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen,
die auf dem
Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder
parken,
Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.
Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in
Einbahnstraßen (Zeichen 220)
darf links gehalten und geparkt werden.
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf
nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg
erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg,
in Einbahnstraßen der
rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer
sie zuerst unmittelbar erreicht;
der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke
vorbeifährt,
um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt
werden,
um in die
Parklücke einzufahren.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
an einer freiwerdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das
gilt in der Regel auch für das Halten.
StVO § 13 Einrichtungen zur Überwachung der
Parkzeit
(1) An Parkuhren darf nur während des
Laufens der Uhr,
an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein,
der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar
angebracht sein muss,
für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.
Ist eine Parkuhr oder ein
Parkscheinautomat nicht funktionsfähig,
darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden.
In diesem
Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte
Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten
Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2)
oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen
314.1 und 314.2)
oder bei den
Zeichen 314 oder 315
durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer
Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben,
ist das Halten und Parken nur
erlaubt,
1. für die Zeit, die auf dem
Zusatzzeichen angegeben ist, und
2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut
lesbare Parkscheibe hat
und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist,
die
dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot
für eine Zone
oder einer Parkraumbewirtschaftungszone
Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt,
gelten deren Anordnungen.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote unberührt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der
Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit
auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen,
insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort
genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur
Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
1. beim Ein- oder Aussteigen sowie
2. zum Be- oder Entladen.

StVO § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und
Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so
verhalten,
dass eine Gefährdung anderer am Verkehr
Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt
muss die nötigen Maßnahmen treffen,
um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden,
wenn das Fahrzeug verlassen wird.
Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
StVO § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer
Stelle liegen,
an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann,
ist sofort
Warnblinklicht einzuschalten.
Danach ist mindestens ein auffällig
warnendes Zeichen gut sichtbar
in ausreichender
Entfernung aufzustellen,
und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung;
vorgeschriebene
Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden.
Darüber hinaus
gelten die Vorschriften über die Beleuchtung
haltender Fahrzeuge.
StVO § 15a Abschleppen von Fahrzeugen
(1) Beim Abschleppen eines auf der
Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs
ist die Autobahn (Zeichen 330.1)
bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der
Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs
darf nicht in die Autobahn
(Zeichen 330.1)
eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide
Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt
werden.
StVO § 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur
geben
1. wer außerhalb geschlossener
Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Wer einen Omnibus des
Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt,
muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich
einer Haltestelle nähert
und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die
für den Straßenverkehr
nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde)
für
bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat.
Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§
15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a)
Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein
Fahrzeug gefährdet
oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel
bei Annäherung an einen Stau
oder bei
besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer
Folge verschieden hoher Töne bestehen.
StVO § 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit
oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,
sind die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
Die Beleuchtungseinrichtungen
dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht)
allein darf nicht gefahren werden.
Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung
darf auch nicht
mit Fernlicht gefahren werden.
Es ist rechtzeitig abzublenden,
wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit
geringem Abstand vorausfährt
oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße
erfordert.
Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit
Abblendlicht
oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren.
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die
Sichtverhältnisse es sonst erfordern,
ist Abblendlicht einzuschalten.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder
Regen die Sicht erheblich,
dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu
fahren.
Nur bei solcher Witterung dürfen
Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt
statt des Abblendlichts
die zusätzliche
Benutzung der Begrenzungsleuchten.
An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu
werden.
Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden,
wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m
beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb
geschlossener Ortschaften
mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.
Innerhalb geschlossener Ortschaften
genügt es,
nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite
durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene
Weise kenntlich zu machen;
eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug
auf
ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.
Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen
Personenkraftwagen,
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger
sind innerhalb
geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten
oder durch andere zugelassene lichttechnische
Einrichtungen kenntlich zu machen.
Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten
von der Fahrbahn entfernt werden können,
wie
Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle,
einachsige Zugmaschinen, einachsige
Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke
dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen
gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den
allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird,
sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder
gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden.
Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet
werden.
(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder
Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt,
ist mindestens eine nach vorn und hinten gut
sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht
auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und
nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und
Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1)
dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden,
deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt;
werden Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für
diese.
Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein.
Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an
gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden,
auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder
Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden
Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb
geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden.
Auf
ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften
auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung,
die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind,
beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
1. für
a) Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3,5 t,
ausgenommen Personenkraftwagen,
b) Personenkraftwagen mit Anhänger,
Lastkraftwagen mit Anhänger,
Wohnmobile mit Anhänger und
Zugmaschinen mit Anhänger
sowie
c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2. für
a) Krafträder mit Anhänger und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern
sowie
c) Kraftomnibusse mit Anhänger
oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr
zur Verfügung stehen
60 km/h,
3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a) nach Eintragung in der
Zulassungsbescheinigung Teil I
für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
zugelassen sind,
b) hauptsächlich für die Beförderung von
sitzenden Fahrgästen gebaut
und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung
ausgeführt sind,
c) auf allen Sitzen sowie auf
Rollstuhlplätzen,
wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden,
mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet sind,
d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet sind,
der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100
km/h (Vset) eingestellt ist,
e) den Vorschriften der Richtlinie
2001/85/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. November 2001 über
besondere Vorschriften
für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und
97/27/EG (ABl. L 42
vom 13.2.2002 S. 1)
in der jeweils zum Zeitpunkt der
Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses
geltenden Fassung entsprechen und
f) auf der vorderen Lenkachse nicht mit
nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g) für nicht in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse,
wenn jeweils eine behördliche Bestätigung
des Zulassungsstaates in deutscher
Sprache über die Übereinstimmung mit den
vorgenannten Bestimmungen und über
jährlich stattgefundene Untersuchungen
mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/
EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die technische
Überwachung der Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L
46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht
fährt,
braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden
Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind
und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2. der Verlauf der Fahrbahn durch
Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und,
zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind
verboten.
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist
verboten.
(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht
betreten.
Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen
oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen
überschreiten;
sonst ist jedes Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur
an Stellen erlaubt,
die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332)
und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333)
oder
durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind.
Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen
oder Einmündungen erlaubt.
(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 7,5 t,
einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen,
wenn die Sichtweite
durch erheblichen Schneefall oder Regen
auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist,
sowie bei Schneeglätte
oder Glatteis
den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
StVO § 19 Bahnübergänge
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz
(Zeichen 201),
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-,
Wald- oder Radwege und
3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn
an den Einfahrten das Andreaskreuz
mit dem Zusatzzeichen "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben
Vorrang"
oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.
Der Straßenverkehr darf sich solchen
Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen
vom Zeichen
151,
156 an
bis einschließlich des Kreuzungsberecihs von Schiene und Straße
Kraftfahrzeuge nicht überholen.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz,
zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten,
wenn
1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote
Lichtzeichen gegeben werden,
3. die Schranken sich senken oder
geschlossen sind,
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet
oder
5. ein hörbares Signal wie ein
Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt.
Hat das rote Blinklicht oder das rote
Lichtzeichen die Form eines Pfeiles,
hat nur zu warten, wer in die
Richtung des Pfeiles fahren will.
Das Senken der
Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.
(3) Kann der Bahnübergang wegen des
Straßenverkehrs
nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden,
ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder
Radweg benutzt,
muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der
Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten,
wenn ein Bahnbediensteter mit einer
weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet.
Werden
gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs.
2 Nr. 1 entsprechend.
(6) Die Scheinwerfer wartender
Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.
StVO § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und
Schulbusse
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs,
an
Straßenbahnen
und an gekennzeichneten Schulbussen,
die an Haltestellen (Zeichen 224) halten,
darf,
auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen,
darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit
und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden,
dass eine
Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.
Sie dürfen auch nicht behindert werden.
Wenn nötig, muss, wer ein
Fahrzeug führt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und
gekennzeichnete Schulbusse,
die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet
haben,
dürfen nicht überholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und
an gekennzeichneten Schulbussen,
die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht
eingeschaltet haben,
darf nur mit Schrittgeschwindigkeit
und nur in
einem solchen Abstand vorbeigefahren werden,
dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.
Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den
Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn.
Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden.
Wenn nötig, muss, wer ein
Fahrzeug führt, warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und
Schulbussen
ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen.
Wenn nötig, müssen andere
Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche
Verkehrsmittel benutzen wollen,
müssen sie auf den Gehwegen, den
Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel,
sonst am
Rand der Fahrbahn erwarten.
StVO § 21 Personenbeförderung
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr
Personen befördert werden,
als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.
Abweichend von
Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen,
für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind,
so
viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.
Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen,
bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.
Es ist verboten, Personen mitzunehmen
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete
Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnanhängern hinter
Kraftfahrzeugen.
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12.
Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind,
dürfen in Kraftfahrzeugen auf
Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben
sind,
nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden,
die den in Artikel
2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991
über die Gurtanlegepflicht
und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in
Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 vom
31.12.1991 S.
26),
der durch Artikel 1 Nr. 3 der
Richtlinie 2003/20/EG
(ABl. EU Nr. L 115 vom 9.5.2003 S. 63) neu gefasst worden ist,
genannten Anforderungen genügen und für das Kind
geeignet sind.
Abweichend von Satz 1
1. ist in Kraftomnibussen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2. dürfen Kinder ab dem vollendeten
dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen
Sicherheitsgurten gesichert werden,
soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit
Kinderrückhalteeinrichtungen für die
Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine
Möglichkeit besteht,
3. ist
a) beim Verkehr mit Taxen und
b) bei sonstigen Verkehren mit
Personenkraftwagen,
wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des
§ 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur
Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten
Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder
mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt,
wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg
eine Sicherung möglich sein muss;
diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von
Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit
Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
dürfen Kinder unter drei Jahren
nicht befördert werden.
Kinder ab dem
vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind,
müssen in
solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert
werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
(2) Die Mitnahme von Personen auf der
Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.
Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche
oder in Laderäumen mitgenommene Personen
dort notwendige Arbeiten auszuführen haben.
Das Verbot gilt ferner
nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen.
Auf der Ladefläche oder in
Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden.
Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen
werden.
Das Stehen während der Fahrt ist verboten,
soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit
auf der Ladefläche erforderlich ist.
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis
zum vollendeten siebten Lebensjahr
von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden,
wenn
für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen
oder gleich wirksame
Vorrichtungen dafür gesorgt ist,
dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
Hinter
Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern
eingerichtet sind,
bis zu zwei Kinder bis zum
vollendeten siebten Lebensjahr
von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.
Die Begrenzung auf
das vollendete siebte Lebensjahr
gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
StVO § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte
müssen während der Fahrt angelegt sein.
Das gilt nicht für
1. Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen
führen, bei der
Fahrgastbeförderung,
2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr,
wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk
regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr
Fahrzeug verlassen müssen,
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie
Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen
die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5. das Betriebspersonal in
Kraftomnibussen
und das Begleitpersonal von besonders
betreuungsbedürftigen Personengruppen
während der
Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t
beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder
mehrrädrige Kraftfahrzeuge
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h
führt
sowie auf oder in ihnen mitfährt,
muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
dies gilt
nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
StVO § 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur
Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen
sind so zu verstauen und zu sichern,
dass sie selbst bei Vollbremsung
oder plötzlicher Ausweichbewegung
nicht verrutschen, umfallen, hinundherrollen, herabfallen oder vermeidbaren
Lärm erzeugen können.
Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen
nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein.
Fahrzeuge, die für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen,
wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder
Arbeitsgeräten beladen sind,
samt Ladung nicht breiter als 3 m sein.
Sind sie mit land- oder
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen,
dürfen sie samt Ladung höher
als 4 m sein.
Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als
2,6 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von
2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug,
bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen.
Im Übrigen darf der
Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug,
bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende
Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu
1,50 m hinausragen,
jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m;
die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt.
Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein.
Ragt das äußerste Ende der Ladung
mehr
als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus,
so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm
große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur
Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten
zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe
mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher
als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden.
Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte
mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen,
außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40
cm über die Fahrzeugleuchten,
bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der
Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus,
so ist sie, wenn nötig (§ 17
Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich
höchstens 40 cm von ihrem Rand
und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem,
nach hinten durch eine mit rotem Licht.
Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere
schlecht erkennbare Gegenstände
dürfen seitlich nicht herausragen.
StVO § 23 Sonstige Pflichten von
Fahrzeugführenden
(1) Wer ein Fahrzeug führt ist dafür
verantwortlich,
dass seine Sicht
und das Gehör
nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den
Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Wer ein Fahrzeug führt hat zudem dafür sorgen,
dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie
die Ladung und die Besetzung
vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
durch
die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
Ferner ist dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen
stets gut lesbar sind.
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen
und ihren
Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein,
sonst jedoch nur, falls zu erwarten
ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird,
wenn Beleuchtung nötig ist
(§ 17 Abs. 1).
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf
ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen,
wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des
Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.
Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug
steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor
ausgeschaltet ist.
(1b) Wer ein Fahrzeug führt darf ein technisches Gerät
nicht betreiben oder betriebsbereit mitzuführen,
das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung
oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen
(Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Wer ein Fahrzeug führt muss das Fahrzeug,
den Zug oder das Gespann
auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen,
falls unterwegs auftretende
Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen,
nicht alsbald beseitigt werden;
dagegen dürfen
Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad
fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen.
Es darf nicht freihändig gefahren
werden.
Die Füße dürfen nur dann von
den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden,
wenn der Straßenzustand das erfordert.
StVO § 24 Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle,
Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder,
Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht
motorbetriebene Fortbewegungsmittel
sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
Für den Verkehr mit diesen
Fortbewegungsmitteln
gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit
anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort,
wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren
werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
StVO § 25 Fußgänger
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege
benutzen.
Auf der Fahrbahn darf nur gegangen
werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen
hat.
Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften
am rechten oder linken
Fahrbahnrand gegangen werden;
außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen
werden,
wenn das
zumutbar ist.
Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert,
muss
einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge
oder
sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen,
wenn auf dem Gehweg oder auf dem
Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindern würden.
Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die
Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen;
vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht
links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht hat, Fahrbahnen unter
Beachtung des Fahrzeugverkehrs
zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten,
und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert,
nur an Kreuzungen oder Einmündungen,
an Lichtzeichenanlagen
innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).
Wird die Fahrbahn an
Kreuzungen oder Einmündungen überschritten,
sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an
Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie
Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten.
Absperrschranken (Zeichen
600) verbieten das Betreten der
abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem
sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen,
dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
StVO § 26 Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge
mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen
den zu Fuß Gehenden sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder
Rollstühlen,
welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen
Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt
werden.
(4) Führt die Markierung über einen
Radweg oder einen anderen Straßenteil,
gelten diese Vorschriften entsprechend.
StVO § 27 Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die
für den gesamten Fahrverkehr
einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.
Mehr als 15
Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden.
Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der
Fahrbahn fahren.
Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit
möglich, die Gehwege benutzen.
(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge
und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert,
in angemessenen Abständen Zwischenräume für
den übrigen Verkehr frei lassen;
an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er
für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist.
Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes
einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen
reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss,
wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht
blendende Leuchten mit weißem Licht,
nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht
kenntlich gemacht werden.
Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte
Abteilungen,
dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene
Beleuchtung brauchen die Verbände nicht,
wenn sie
sonst ausreichend beleuchtet sind.
(5) Wer einen Verband führt hat dafür zu
sorgen,
dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
(6) Auf Brücken darf nicht im
Gleichschritt marschiert werden.
StVO § 28 Tiere
(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr
gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten.
Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten
Personen begleitet sind,
die ausreichend auf sie einwirken können.
Es
ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus
zu führen.
Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
(2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt
oder Vieh treibt,
unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich
bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen.
Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht
blendende Leuchte mit weißem Licht
und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2. beim Führen auch nur eines Großtiers
oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht,
die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut
sichtbar mitzuführen ist.
StVO § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind
verboten.
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr
als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden,
bedürfen der Erlaubnis.
Das ist der Fall, wenn die
Benutzung der Straße für den Verkehr
wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden
oder der
Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird;
Kraftfahrzeuge
in geschlossenem Verband nehmen die Straße
stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.
Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften
sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr
mit Fahrzeugen und Zügen,
deren Abmessungen, Achslasten oder
Gesamtmasse
die gesetzlich allgemein
zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten.
Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen,
deren Bauart dem
Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
StVO § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind
unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.
Es ist insbesondere verboten,
Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und
Fahrzeugtüren übermäßig
laut zu schließen.
Unnützes Hin- und Herfahren
ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten,
wenn andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen
bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in
der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr
Lastkraftwagen mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 7,5 t
sowie Anhänger
hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr
Schiene-Straße
vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder
vom nächstgelegenen
geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr
Hafen-Straße
zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb
eines Umkreises
von höchstens 150 Kilometern
gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch
und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen,
lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit
Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem
Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf
Verlangen zuständigen Personen
zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3
sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz
und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur
in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur
in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
StVO § 31 Sport und Spiel
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den
Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.
Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene
Sportart oder Spielart
kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
(2) Durch das Zusatzzeichen

wird das Inline-Skaten und
Rollschuhfahren zugelassen.
Das Zusatzzeichen kann auch allein
angeordnet sein.
Wer sich dort mit Inline-Skates oder
Rollschuhen fortbewegt,
hat sich mit äußerster Vorsicht und unter
besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr
am
rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
StVO § 32 Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu
beschmutzen oder zu benetzen
oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen,
wenn dadurch
der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Wer für solche verkehrswidrigen Zustände
verantwortliche ist,
hat diese unverzüglich zu beseitigen
und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.
Verkehrshindernisse
sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten
oder durch andere zugelassene
lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich
gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
StVO § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
(1) Verboten ist
1. der Betrieb von Lautsprechern,
2. das Anbieten von Waren und Leistungen
aller Art auf der Straße,
3. außerhalb geschlossener Ortschaften
jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer
den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise
abgelenkt oder belästigt werden können.
Auch durch
innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften
nicht in
solcher Weise gestört werden.
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder
Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit
den Anlagen 1 bis 4)
gleichen, mit ihnen verwechselt
werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen
können,
dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden,
wo sie sich auf den Verkehr auswirken
können.
Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
(3) Ausgenommen von den Verboten des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2
sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an
den Bundesautobahnen
und für Autohöfe Hinweise auf Dienstleistungen,
die unmittelbar den
Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.
StVO § 34 Unfall
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat,
wer daran beteiligt ist,
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei
geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu
vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c des
Strafgesetzbuchs),
5. anderen am Unfallort anwesenden
Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben, dass
man am Unfall beteiligt
war und
b) auf Verlangen
den eigenen Namen und die eigene
Anschrift anzugeben
sowie
den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen
und nach
bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) solange am Unfallort zu bleiben,
bis zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten
die Feststellung
der Person, des
Fahrzeugs
und der Art seiner Beteiligung durch
eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b) eine nach den Umständen angemessene
Zeit zu warten
und am Unfallort
den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen,
wenn niemand bereit war,
die Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen
nachträglich zu ermöglichen,
wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6
Buchstabe b)
vom Unfallort entfernt hat.
Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a)
oder
einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist,
und die eigene
Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des
beteiligten Fahrzeugs
anzugeben und dieses zu
unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur
Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist
jede Person,
deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt
werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
StVO § 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser
Verordnung sind
die Bundeswehr,
die Bundespolizei,
die Feuerwehr,
der Katastrophenschutz,
die Polizei und
der
Zolldienst
befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für
ausländische Beamte,
die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland
berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen
auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im
geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2. im übrigen bei jeder sonstigen
übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2
hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt,
soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte
durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von
Unglücksfällen,
Katastrophen und
Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
sowie in den Fällen
der Artikel 91 und
87a Abs. 4 des
Grundgesetzes
sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts
sind im Falle dringender
militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit,
von den Vorschriften des
§ 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen
Sonderregelungen oder
Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind
von den Vorschriften dieser Verordnung befreit,
wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten
oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der
Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum
oder
der Müllabfuhr dienen und durch
weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind,
dürfen auf allen
Straßen und Straßenteilen und auf jeder
Straßenseite in jeder Richtung
zu allen Zeiten fahren und halten, soweit
ihr Einsatz dies erfordert,
zur Reinigung der
Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse
bis zu 2,8 t beträgt.
Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge
zur Reinigung der Gehwege,
deren zulässige Gesamtmasse
3,5 t nicht übersteigt und deren
Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt.
Dabei ist
sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege
und der
darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.
Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder
in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben,
müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen
und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahn
(§ 1 des
Gesetzes über die Bundesnetzagentur)
dürfen auf
allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten,
soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies
erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die
Universaldienstleistungen nach
§
11 des Postgesetzes
in Verbindung mit
§ 1
Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen
oder
Fahrzeuge von Unternehmen, die in
deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen
(Subunternehmer),
dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer
21 ( Zeichen 242.1)
Fußgängerzonen auch außerhalb
der durch Zusatzzeichen angeordneten
Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen,
soweit dies zur zeitgerechten Leerung
von Briefkästen
oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen
erforderlich ist.
Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12
Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2
Nummer 62 (Zeichen 283),
Nummer 63 (Zeichen 286)
und
Nummer 64 (Zeichen 290.1)
in einem Bereich von 10 m vor oder
hinter einem Briefkasten
auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken,
soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten
in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen
erforderlich ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der
Universaldienstleistung
oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als
Subunternehmer
im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar
ausgelegt oder angebracht ist.
§ 2
Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag
zur Schadstoffbelastung
vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S.
2793) geändert worden ist,
ist für die in Satz 1 genannten
Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter
gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgeübt werden.
StVO § 36 Zeichen und Weisungen der
Polizeibeamten
(1) Die Zeichen und Weisungen der
Polizeibeamten sind zu befolgen.
Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor,
entbinden den
Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
1. Seitliches Ausstrecken eines Armes
oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:
"Halt vor der Kreuzung".
Der Querverkehr ist freigegeben.
Wird dieses Zeichen gegeben,
gilt es fort,
solange in der gleichen Richtung
gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird.
Der freigegebene Verkehr kann nach den
Regeln des § 9 abbiegen,
nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht
behindert.
2. Hochheben eines Armes:
"Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen
warten",
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
"Kreuzung räumen".
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen
ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an
Einmündungen und an Fußgängerüberwegen,
haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte dürfen
Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle
einschließlich der Kontrolle
der Verkehrstüchtigkeit und zu
Verkehrserhebungen anhalten.
Das Zeichen zum Anhalten kann
auch durch geeignete technische Einrichtungen
am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte
gegeben werden.
Mit diesen Zeichen kann auch ein
vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.
Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen
der Polizeibeamten zu befolgen.
StVO § 37 Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln
und
vorrangregelnden Verkehrszeichen vor.
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor
einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die
Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grün.
Rot ist oben,
Gelb in der Mitte und Grün unten.
1. An Kreuzungen bedeuten:
Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".
Er kann nach den Regeln des
§ 9 abbiegen,
nach links jedoch nur,
wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des
Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".
Ein grüner Pfeil links hinter der
Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist
und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in
Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.
Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das
nächste Zeichen warten".Keines dieser Zeichen entbindet von der
Sorgfaltspflicht.
Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach
rechts auch bei Rot erlaubt,
wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf
schwarzem Grund (Grünpfeil)
angebracht ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen
abbiegen.
Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer,
insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung,
ausgeschlossen ist.
schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das
Halten,
schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.
Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil
zeigt an,
dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2. An anderen Straßenstellen, wie an
Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr,
haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3. Lichtzeichenanlagen können auf die
Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4. Für jeden von mehreren markierten
Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder
340)
kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden.
Für Schienenbahnen können
besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden;
das gilt auch für
Omnibusse des Linienverkehrs
und nach dem Personenbeförderungsrecht
mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des
Schüler- und Behindertenverkehrs,
wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen
Verkehrsraum benutzen;
dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und
Busse im Gelegenheitsverkehr,
soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen
sind.
5. Gelten die Lichtzeichen nur für
zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende,
wird das durch das Sinnbild
"Fußgänger" oder "Radverkehr" angezeigt.
Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün;
für Rad Fahrende kann sie so sein.
Wechselt Grün auf Rot,
während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten,
so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne
besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende
müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die
Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten,
soweit eine
Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
6. Wer ein Rad fährt, hat die
Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.
Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen
die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.
An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne
besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende
müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016
weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten,
soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
(3) Dauerlichtzeichen über einem
Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt
werden".
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil
bedeutet:
"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist
freigegeben".
Ein gelb blinkender, schräg nach unten
gerichteter Pfeil ordnet an:
"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln,
darf nebeneinander gefahren werden,
auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf
Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.
StVO § 38 Blaues Blinklicht und gelbes
Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn darf nur verwendet werden,
wenn höchste Eile geboten ist,
um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden,
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
flüchtige Personen zu verfolgen oder
bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben
sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von
den damit ausgerüsteten Fahrzeugen
und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen,
bei
Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen
oder von
geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren.
Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden.
Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur
zulässig,
um vor Arbeits- oder Unfallstellen,
vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder
vor Fahrzeugen
mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung
zu warnen.
StVO § 39 Verkehrszeichen
1) Angesichts der allen
Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung,
die allgemeinen und
besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung
eigenverantwortlich zu beachten,
werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen,
wo
dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften
ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)
mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu
rechnen.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen
gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Verkehrszeichen sind
Gefahrzeichen,
Vorschriftzeichen und
Richtzeichen.
Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts.
Gelten sie nur
für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie
in der Regel über diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind
Verkehrszeichen.
Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem
Rand schwarze Sinnbilder,
Zeichnungen oder
Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen,
auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) Verkehrszeichen können auf einer
weißen Trägertafel aufgebracht sein.
Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in
Wechselverkehrszeichen
die weißen Flächen schwarz und die schwarzen
Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein,
wenn
diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und
Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen.
Sie sind grundsätzlich weiß.
Nur als vorübergehend gültige
Markierungen sind sie gelb;
dann heben sie die weißen Markierungen auf.
Gelbe Markierungen können auch in Form
von Markierungsknopfreihen,
Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt
sein.
Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind.
Alle Linien können durch gleichmäßig dichte
Markierungsknopfreihen ersetzt werden.
In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen
(§ 45 Absatz 1d)
können
Fahrbahnbegrenzungen
auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn
dienen dem Hinweis
auf ein angebrachtes
Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem
Fahrzeug angebracht sein.
Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt.
Sie gehen den Anordnungen der
ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen
Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3
zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt,
so
bedeuten die Sinnbilder:

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können
als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und
„Reiter“ und Sinnbilder mit folgender
Bedeutung angeordnet werden:

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4
abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten
Varianten angeordnet sein.
Der
Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
im Verkehrsblatt veröffentlicht.
StVO § 40 Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter
Aufmerksamkeit,
insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3
Absatz 1).
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften
stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen.
Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann
sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften
stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzzeichen wie

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer
Einmündung,
weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle,
falls diese in
der anderen Straße liegt.
(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich
aus Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor
Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang
ergeben sich aus
Anlage 1 Abschnitt 2.

StVO § 41 Vorschriftzeichen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die
durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2
angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen
vorbehaltlich des Satzes 2 dort,
wo oder von wo an die Anordnung zu
befolgen ist.
Soweit die Zeichen aus Gründen der
Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs
in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der
Befolgungspflicht stehen,
ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf
einem Zusatzzeichen angegeben.
Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der
Gebote oder Verbote
oder allgemeine Ausnahmen von ihnen.
Die besonderen Zusatzzeichen zu den
Zeichen 283,
286,
277,
290.1 und
290.2 können etwas anderes bestimmen,
zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
StVO § 42 Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise
zur Erleichterung des Verkehrs.
Sie können auch - oder Verbote enthalten.
(2) Wer an Verkehr teilnimmt hat die
durch Richtzeichen nach Anlage 3
angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des
Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist.
Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit
oder der Sicherheit des Verkehrs
in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen,
ist
die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

StVO § 43 Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind
Schranken,
Sperrpfosten,
Absperrgeräte sowie
Leiteinrichtungen.
die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift
sind.
Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend
gültigen Markierung
und sind gelb.
Verkehrseinrichtungen sind außerdem
Absperrgeländer,
Parkuhren,
Parkscheinautomaten,
Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie
Verkehrsbeeinflussungsanlagen.
§ 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch
Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1
Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4.
Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7)
gekennzeichneten Straßenflächen
darf der Verkehrsteilnehmer nicht
befahren.
(4) Zur Kennzeichnung nach
§ 17 Abs. 4
Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern,
die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der
Fahrbahn halten,
können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet
werden.
StVO § 44 Sachliche Zuständigkeit
(1) Zuständig zur Ausführung dieser
Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die Straßenverkehrsbehörden.
Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten
Landesbehörden
und der höheren Verwaltungsbehörden
im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr
durch Zeichen und Weisungen (§ 36)
und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln.
Bei Gefahr
im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs
die Polizei an Stelle der
an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen;
sie bestimmt dann die Mittel zur
Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und
nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde,
dagegen die höhere Verwaltungsbehörde,
wenn die
Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht,
und die oberste Landesbehörde,
wenn die
Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt.
Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig,
in deren Land
die Veranstaltung beginnt.
Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden
und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein
auf eine andere Stelle übertragen werden.
(3a) Die Erlaubnis nach
§ 29 Abs. 3
erteilt die Straßenverkehrsbehörde,
dagegen die höhere
Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen,
den Achslasten, den zulässigen
Gesamtmassen
und dem Sichtfeld des Fahrzeugs
über eine
Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet;
sie ist dann
auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1
Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis.
Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der
höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von
Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr
oder den Truppen der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts
mit der obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder
keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen,
erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die
nach Landesrecht bestimmten Stellen
die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr
oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts;
sie erteilen auch
die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei,
die Polizei und den
Katastrophenschutz.
StVO § 45 Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen
1) Die Straßenverkehrsbehörden können
die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Das gleiche Recht haben sie
1. zur Durchführung von Arbeiten im
Straßenraum,
2. zur Verhütung außerordentlicher
Schäden an der Straße,
3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor
Lärm und Abgasen,
4. zum Schutz der Gewässer und
Heilquellen,
5. hinsichtlich der zur Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6. zur Erforschung des Unfallgeschehens,
des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe
sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder
verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
1. in Bade- und heilklimatischen
Kurorten,
2. in Luftkurorten,
3. in Erholungsorten von besonderer
Bedeutung,
4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen,
die überwiegend der Erholung dienen,
4a. hinsichtlich örtlich begrenzter
Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich
begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen,
die außerhalb des Straßenraumes stattfinden
und durch den Straßenverkehr,
insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich
beeinträchtigt werden,
5. in der Nähe von Krankenhäusern und
Pflegeanstalten sowie
6. in unmittelbarer Nähe von
Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare
Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen
auch die notwendigen Anordnungen
1. im Zusammenhang mit der Einrichtung
von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung
von Parkmöglichkeiten
für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,
beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde
Menschen,
2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung
von Parkmöglichkeiten
für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
durch
vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten
oder
durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3. zur Kennzeichnung von
Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4. zur Erhaltung der Sicherheit oder
Ordnung in diesen Bereichen sowie
5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm
und Abgasen
oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen
die
Parkmöglichkeiten für Bewohner,
die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen,
verkehrsberuhigten
Bereichen und
Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder
zur Unterstützung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung
im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen
ferner innerhalb geschlossener Ortschaften,
insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher
Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte
sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der
Gemeinde an.
Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs
(Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
Sie darf nur Straßen
ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen,
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295),
Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege
(Zeichen 237,
240, 241 oder
Zeichen 295
in Verbindung mit
Zeichen 237) umfassen.
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss
grundsätzlich die Vorfahrtregel
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten.
Abweichend von Satz 3
bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit
Lichtzeichenanlagen zum Schutz der
Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen
mit hohem Fußgängeraufkommen
und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte
Geschäftsbereiche)
können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von
weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen
die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken
erforderlichen Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen
auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an.
Die
erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem
Luftreinhalteplan oder
einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen
nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgesetzten Umweltzonen
ordnet die Straßenverkehrsbehörde die
dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der
Zeichen 270.1
und
270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(2) Zur Durchführung von
Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden
an
der Straße, die durch deren baulichen Zustand
bedingt sind,
können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden
(Straßenbaubehörden)
- vorbehaltlich anderer Maßnahmen der
Straßenverkehrsbehörden -
Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen,
den Verkehr umleiten
und ihn durch
Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.
Für
Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen
durch Blinklicht-
oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch
Aufstellung des Andreaskreuzes ein
bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben.
Alle Gebote
und Verbote sind durch Zeichen und
Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im übrigen bestimmen die
Straßenverkehrsbehörden,
wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu
entfernen sind,
bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie
Zeichen 437
zeigt.
Die Straßenbaubehörden legen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden -
die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung
fest;
ob Leitpfosten anzubringen
sind, bestimmen sie allein.
Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden -
Gefahrzeichen anbringen,
wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den
Verkehr nur durch
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken;
in dem Fall des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 5 jedoch auch durch Anordnungen,
die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere
Weise bekanntgegeben werden,
sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach
den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung,
Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen
und zu deren Betrieb einschließlich ihrer
Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet,
sonst der Eigentümer der Straße.
Das gilt auch für
die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich
auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer
- die Bauunternehmer unter Vorlage eines
Verkehrszeichenplans -
von der zuständigen Behörde Anordnungen nach
den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen,
wie ihre
Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind,
ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser
Straßensperrung,
zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist,
ferner ob
und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu
kennzeichnen haben.
Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder
als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet,
bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird,
der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde;
ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie
Notmaßnahmen.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche
nach Eingang
des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im
Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten
und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird,
darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung,
zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs
und zur Sicherung
des übrigen Verkehrs
an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können
innerhalb geschlossener Ortschaften
die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten
Straßen durch
Zeichen 274 erhöhen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der
zuständigen obersten Landesbehörden
die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch
Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen,
wo dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Abgesehen von der Anordnung von
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen
340) oder
von Fahrradstraßen (Zeichen
244.1) oder
von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach
Absatz 1d
dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet
werden,
wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht,
die das allgemeine
Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter
erheblich
übersteigt.
Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3
Beschränkungen oder
Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden,
soweit dadurch erhebliche Auswirkungen
veränderter Verkehrsverhältnisse,
die durch die Erhebung der Maut nach
dem
Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind,
beseitigt oder abgemildert
werden können.
Gefahrzeichen dürfen nur dort
angebracht werden,
wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist,
weil auch ein
aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig
erkennen kann
und auch nicht mit ihr rechnen muss.
StVO § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in
bestimmten Einzelfällen
oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
1. von den Vorschriften über die
Straßenbenutzung (§ 2);
2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine
Kraftfahrstraße zu betreten
oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1
und 9);
3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12
Abs. 4);
4. vom Verbot des Parkens vor oder
gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);
4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur
während des Laufens der Uhr,
an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);
4b. von der Vorschrift, im Bereich eines
Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2)
nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13
Abs. 2);
4c. von den Vorschriften über das
Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a);
5. von den Vorschriften über Höhe, Länge
und Breite von Fahrzeug und Ladung
(§ 18 Abs. 1 Satz 2,
§ 22 Abs. 2 bis 4);
5a. von dem Verbot der unzulässigen
Mitnahme von Personen (§ 21);
5b. von den Vorschriften über das Anlegen
von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen
und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen
(§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);
7. vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);
8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße
zu bringen (§ 32 Abs. 1);
9. von den Verboten, Lautsprecher zu
betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten
(§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);
10. vom Verbot der Werbung und Propaganda
in Verbindung mit Verkehrszeichen
(§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen,
an denen
Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11. von den Verboten oder Beschränkungen,
die durch
Vorschriftzeichen (Anlage 2),
Richtzeichen (Anlage 3),
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder
Anordnungen (§ 45 Absatz 4)
erlassen sind;
12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot
(§ 12 Abs. 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche
oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2)
können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der
auf Grund des Nordatlantik-Vertrags
errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der
Polizei deren Dienststellen,
für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen
genehmigen.
Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein
oder
Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(2) Die zuständigen obersten
Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen
können von
allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
für bestimmte Einzelfälle
oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.
Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30
Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder
Straßenstrecken Ausnahmen zulassen,
soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den
Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden.
Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus
und ist eine einheitliche
Entscheidung notwendig,
ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung zuständig;
das gilt
nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden
und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,
Befristungen, Auflagen) versehen werden.
Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines
Sachverständigengutachtens
auf Kosten des Antragstellers verlangen.
Die Bescheide sind mitzuführen und auf
Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3
und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nr. 5
genügt das Mitführen
fernkopierter Bescheide oder von
Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie
deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese
derart mitgeführt wird,
dass sie bei einer Kontrolle auf
Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann..
(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse
der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich
dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht
einen anderen Geltungsbereich nennen.
StVO § 47 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die Erlaubnisse nach § 29 Abs. 2 und
nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung,
die im Ausland beginnt,
die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige
Behörde,
in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt.
Diese Behörde
ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis-
und genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt.
Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die
Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr
beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde,
in deren
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
(2) Zuständig sind für die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen:
1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine
Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße
eingefahren werden soll.
Wird jedoch eine Erlaubnis nach
§ 29 Abs. 3
oder eine Ausnahmegenehmigung
nach
§ 46 Abs. 1
Nr. 5 erteilt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig,
die diese Verfügung erläßt;
2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a für
kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b
für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat,
auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort,
seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung
hat;
4. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr
beginnt
oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat;
5. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort
hat,
auch für die Bereiche, die außerhalb
ihres Bezirks liegen;
6. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder
die Straßenverkehrsbehörde, in deren
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat. Diese sind auch
für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig,
ferner dann, wenn in ihrem Land von der
Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn
dort kein Fahrverbot besteht;
7. nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen
und Anordnungen erlassen sind, für
schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch
für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres
Bezirks angeordnet sind;
8. in allen übrigen Fällen die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung
Gebrauch gemacht werden soll.
(3) Die Erlaubnisse für die übermäßige
Benutzung der Straße durch die Bundeswehr,
die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei
und den Katastrophenschutz
erteilen die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle,
in
deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.
StVO § 48 Verkehrsunterricht
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet,
ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde
oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet,
an
einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
StVO § 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
1. das allgemeine Verhalten im
Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 2 oder 6 oder
Absatz 5,
3. die Geschwindigkeit nach
§ 3,
4. den Abstand nach § 4,
5. das Überholen nach
§ 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1,
Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6
oder 7,
6. das Vorbeifahren nach
§ 6,
7. das Benutzen linker Fahrstreifen
nach § 7 Absatz 3a Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b,Absatz
3c Satz 3 oder
den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a. das Verhalten auf
Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8. die Vorfahrt nach § 8,
9. das Abbiegen, Wenden oder
Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 5,
10. das Einfahren oder Anfahren nach
§
10 Satz 1 oder Satz 2,
11. das Verhalten bei besonderen
Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12. das Halten oder Parken nach
§ 12
Absatz 1, 3, 3a Satz 1,
Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a
bis 6,
13. Parkuhren, Parkscheine oder
Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder
Aussteigen nach § 14,
15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach
§ 15,
15a. das Abschleppen nach
§ 15a,
16. die Abgabe von Warnzeichen nach
§ 16,
17. die Beleuchtung und das Stehenlassen
unbeleuchteter Fahrzeuge nach
§ 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a
Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18. die Benutzung von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen
nach
§ 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19. das Verhalten
a) an Bahnübergängen nach
§ 19 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1,
auch in
Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b) an und vor Haltestellen von
öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20. die Personenbeförderung nach
§ 21
Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 1
auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2,
Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2,

20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten
nach § 21a Absatz 1 Satz 1
oder das Tragen von Schutzhelmen nach
§ 21a Absatz 2 Satz 1
21. die Ladung nach § 22,
22. sonstige Pflichten des
Fahrzeugführers nach
§ 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b, Absatz 2
erster Halbsatz oder Absatz 3,
23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen
oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach
§ 24 Absatz 2,
24. das Verhalten
a) als zu Fuß
Gehender nach
§ 25 Absatz 1 bis 4,
b) an Fußgängerüberwegen nach
§ 26 oder
c) auf Brücken nach
§ 27 Absatz 6,
25. den Umweltschutz nach
§ 30 Absatz 1
oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot
nach
§ 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 4 Satz 2,
26. das Sporttreiben oder Spielen nach
§
31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27. das Bereiten, Beseitigen oder
Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen
oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach
§
32,
28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach
§ 33
Absatz 1 oder 2
oder
29. das Verhalten nach einem
Verkehrsunfall nach
§ 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2,
Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b -
- sofern
in diesem letzten
Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet,
aber nicht Name und Anschrift am
Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt auch,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Führer eines geschlossenen
Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt,
dass die für
geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt
werden,
1a. entgegen § 27
Absatz 2 einen
geschlossenen Verband unterbricht,
2. als Führer einer Kinder- oder
Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4
diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3. als Tierhalter oder sonst für die
Tiere Verantwortlicher
einer Vorschrift nach
§ 28 Absatz 1 oder Absatz 2
Satz 2 zuwiderhandelt,
4. als Reiter, Führer von Pferden,
Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2
einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden
Verkehrsregel
oder Anordnung zuwiderhandelt,
5. als Kraftfahrzeugführer entgegen
§ 29
Absatz 1 an einem Rennen teilnimmt,
6. entgegen § 29
Absatz 2 Satz 1 eine
Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender
entgegen
§ 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht
kommenden
Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
7. entgegen§ 29 Absatz 3 ein dort
genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 36
Absatz 1 bis 4 ein Zeichen
oder eine Weisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4
ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht
befolgt,
2. einer Vorschrift des § 37 über das
Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3
Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn
oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen
§ 38 Absatz 1 Satz 2
nicht sofort freie Bahn schafft,
4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch
Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot
der
Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch
Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot
der
Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2
eine abgesperrte Straßenflächen befährt oder
7. einer den Verkehr verbietenden oder
beschränkenden Anordnung,
die nach
§ 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist,
zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2
oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a. entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine
auffällige Warnkleidung trägt,
2. entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte
ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gebührend zu berücksichtigen,
3. entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten
beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben,
diese Anordnungen nicht befolgt oder
Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine
vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis
nicht befolgt,
5. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3,
auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren
digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt
oder sichtbar macht,
6. entgegen § 48 einer Vorladung zum
Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland
ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

StVO § 50 Sonderregelung für die Insel
Helgoland
Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr
mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.
StVO § 51 Besondere Kostenregelung
Die Kosten der
Zeichen 386.1, 386.2 und
386.3 trägt
abweichend von
§ 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige,
der die Aufstellung dieses
Zeichens beantragt.
§ 52 (weggefallen)
StVO § 53 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.
April 2013 in Kraft.
(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (Bl. I S. 1565; 1971 I S. 38),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl.
I S. 1737) geändert worden ist,
tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag
außer Kraft:
1. Verkehrszeichen in der Gestaltung
nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung
behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
2. Für Kraftomnibusse, die vor dem 8.
Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, '
ist § 18 Absatz 5 Nummer 3 in der vor dem 8. Dezember 2007
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
3. Zusatzzeichen zu Zeichen 220,
durch die nach den bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften
der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden
konnte,
soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung
die zulässige Höchstgeschwindigkeit
durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt
ist,
bleiben bis zum 1.
April 2017 gültig.
4. Die bis zum 1. April 2013
angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389
bleiben bis zum 31. Oktober 2022 gültig.
5. Bereits angeordnete Zeichen 311,
die im oberen Teil weiß sind, wenn die Ortschaft,
auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor
durchfahrene Ortschaft gehört,
bleiben weiterhin gültig.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Ergaenzungen

Ergänzende
Vorschriften:
Straßenverkehrsgesetz
- StVG
Strassenverkehrsordnung
(StVO)
Strassenverkehrszulassungsverordnung
(STVZO)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Bußgeldkatalog-Verordnung
- BKatV
§ 28 ff Strassenverkehrsgesetz
(Verkehrszentralregister)
Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
- ARV
Ferienreise-Verordnung
- FerienreiseV

Fahrlehrergesetz
- FahrlG
Fahrerlaubnis-Verordnung
- FeV
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
- FahrlAusbO
Fahrlehrer: Prüfungsordnung
für ~ -
FahrlPrüfO
Fahrlehrergesetz:
Durchführungsverordnung zum ~
- FahrlDV
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
- FahrschAusbO
Kraftfahrsachverständigengesetz
- KfSachvG
Kraftfahrsachverständigengesetz: Verordnung zur Durchführung des ~es
- KfSachvV
Kraftfahrt-Bundesamt: Gesetz
über die Errichtung eines ~es
- KFBAG
Kfz-Haftpflichtversicherung:
VO über die Bildung eines Beirats für Tariffragen in der ~
- KfzHPflVBeirV
Pflichtversicherungsgesetz
- PflichtVG
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
- KfzPflVV
Kraftfahrzeuge: G über die
Haftpflichtvers. für ausländ. ~ und Kfz.anhänger
- AuslKfzHPflVersV
Kraftfahrzeugunfälle: VO Ü.d.
Entschädigungsfonds für Schäden aus ~n
- KfzUnfEntschFondsV
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz
- StVUnfStatG
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes: Verordnung zur näheren
Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des ~
-
SachUnfBestV

Bundesfernstraßenmautgesetz
LKW-Maut-Verordnung
- LKWMautV
Herrentunnel-Mauthöheverordnung
- HerrentunnelMautHV
Mautstreckenausdehnungsverordnung
- MautStrAusdehnV
Warnow-Tunnel-Mauthöheverordnung
- WarnowMautHV

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- StVZO
Fahrzeugteileverordnung
- FzTV
Leichtmofa-Ausnahmeverordnung
- LeichtMAV
Nutzfahrzeuge: Verordnung
über technische Kontrollen von ~n auf der Straße
- TechKontrollV
Straßenverkehr: Verordnung
zur Sicherstellung des ~s
- StrVerkSiV
Verordnung zur Durchführung
der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April
1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
- EGKfzHPflV
Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung
- FStrKrV
Bundesfernstrassengesetz
(BFStrG)

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