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Web-Gesetze = Gesetze mit eigener Domain Anlage-3
Gehaltsrechner für den öffentlichen Dienst

Strassenverkehrs-Ordnung (Gesetzestext)
in der Neufassung vom 6.3.2913 (BGBl. I. 367)
 

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2656 - 2669)

1. Vorrangzeichen                    (Zeichen 301 - 308)
2. Ortstafeln                                        (310 - 311)
3. Parken                                            (314 - 318)
4. Verkehrsberuhigter Bereich               (325)
5. Tunnel                                            (327)
6. Nothalte- und Pannenbucht               (328)
7. Autobahnen und Kraftfahrstraßen      (330 - 333, 450)
8. Markierungen                                  (340 - 341)
9. Hinweise                                         (350 - 394)
10. Wegweisung                                  (401 - 453)
11. Umleitungsbeschilderung (421, 422, 442,  454 - 466)
12. Sonstige Verkehrsführung               (467 - 590)
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1
Vorrangzeichen
1 Zeichen 301

Vorfahrt
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.
2 Zeichen 306

Vorfahrtstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
2.1
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
2.
Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.
3 Zeichen 307

Ende der Vorfahrtstraße
 
4 Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr


Abschnitt 2 Anlage 2
Ortstafel  
zu 5 und 6 Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
5 Zeichen 310

Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
6 Zeichen 311

Ortstafel Rückseite


Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Abschnitt 3 Anlage 2
Parken  
7 Zeichen 314

Parken
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
2.
a)
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
b)
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c)
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
d)
Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
e)
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
f)
Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.
Erläuterung
1.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2.
Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
8 Zeichen 314.1

Beginn einer
Parkraumbewirtschaftungszone
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2.
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
3.
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.
9 Zeichen 314.2
Zeichen 314,2
Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone
10 Zeichen 315

Parken auf Gehwegen
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.
2.
a)
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
b)
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c)
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
d)
Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e)
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
Erläuterung
1.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2.
Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
11 Bild 318

Parkscheibe


Abschnitt 4 Anlage 2
Verkehrsberuhigter Bereich   
12 Zeichen 325.1

Beginn eines
verkehrsberuhigten Bereichs
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2.
Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3.
Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4.
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5.
Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
13 Zeichen 325.2

Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs


Erläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.
Abschnitt 5 Anlage 2
Tunnel   
14 Zeichen 327

Tunnel


Ge- oder Verbote
1.
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2.
Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Anlage 2
Nothalte- und Pannenbucht   
15 Zeichen 328

Nothalte- und Pannenbucht


Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Abschnitt 7 Anlage 2
Autobahnen und Kraftfahrstraßen   
16 Zeichen 330.1

Autobahn
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.
17 Zeichen 330.2

Ende der Autobahn
18 Zeichen 331.1

Kraftfahrstraße
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.
19 Zeichen 331.2

Ende der Kraftfahrstraße
20 Zeichen 333

Ausfahrt von der Autobahn
Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.
21 Zeichen 450

Ankündigungsbake


Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.
Abschnitt 8 Anlage 2
Markierungen    
22 Zeichen 340
Zeichen 340
Leitlinie
Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2.
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
3.
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
23 Zeichen 341
Zeichen 341
Wartelinie


Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.
Abschnitt 9 Anlage 2
Hinweise     
24 Zeichen 350

Fußgängerüberweg
25 Zeichen 354

Wasserschutzgebiet
26 Zeichen 356

Verkehrshelfer
27 Zeichen 357

Sackgasse
Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein.
zu 28 und 29 Erläuterung
1.
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
2.
Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt.
28 Zeichen 358

Erste Hilfe
29 Zeichen 363

Polizei
30 Zeichen 385

Ortshinweistafel
zu 31 und 32 Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.
31 Zeichen 386.1

Touristischer Hinweis
32 Zeichen 386.2

Touristische Route
33 Zeichen 386.3

Touristische Unterrichtungstafel
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.
34 Zeichen 390

Mautpflicht nach dem
Autobahnmautgesetz
35 Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke
36 Zeichen 392

Zollstelle
37 Zeichen 393

Informationstafel an
Grenzübergangsstellen
38 Zeichen 394

Laternenring
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
Abschnitt 10 Anlage 2
Wegweisung     
1. Nummernschilder
39 Zeichen 401

Bundesstraßen
40 Zeichen 405

Autobahnen
41 Zeichen 406

Knotenpunkte der Autobahnen
Erläuterung
So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.
42 Zeichen 410

Europastraßen
2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen
a) Vorwegweiser
43 Zeichen 438
44 Zeichen 439
45 Zeichen 440
46 Zeichen 441
b) Pfeilwegweiser
zu 47 bis 49 Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin
47 Zeichen 415
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen.
48 Zeichen 418
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen.
49 Zeichen 419
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung.
50 Zeichen 430
Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn.
51 Zeichen 432
Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
c) Tabellenwegweiser
52 Zeichen 434
Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.
d) Ausfahrttafel
53 Zeichen 332.1
Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
e) Straßennamensschilder
54 Zeichen 437
Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.
3. Wegweiser auf Autobahnen
a) Ankündigungstafeln
zu 55 und 58 Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.
55 Zeichen 448
Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.
56 Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
57 Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
58 Zeichen 448.1
Erläuterung
1.
Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.
2.
Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
b) Vorwegweiser
59 Zeichen 449
c) Ausfahrttafel
60 Zeichen 332
d) Entfernungstafel
61 Zeichen 453

Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.
Abschnitt 11 Anlage 2
Umleitungsbeschilderung      
1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
62 Zeichen 442

Vorwegweiser
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
63 Zeichen 421
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
64 Zeichen 422
Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
65 Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch
66 Zeichen 454
Erläuterung
Umleitungswegweiser oder
67 Zeichen 455.1
Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung
zu 66 und 67 Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
68 Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder
69 Zeichen 457.1
Erläuterung
Umleitungsankündigung
70 Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen.
71 Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch
72 Zeichen 458
Erläuterung
eine Planskizze
73 Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch
74 Zeichen 457.2
Erläuterung
Ende der Umleitung oder
75 Zeichen 455.2
Erläuterung
Ende der Umleitung
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
76 Zeichen 460

Bedarfsumleitung
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.
77 Zeichen 466

Weiterführende Bedarfsumleitung
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.
Abschnitt 12 Anlage 2
Sonstige Verkehrsführung      
1. Umlenkungspfeil
78 Zeichen 467.1

Umlenkungspfeil
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).
79 Zeichen 467.2
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.
2. Verkehrslenkungstafeln
80 Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
81 Zeichen 501

Überleitungstafel
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.
82 Zeichen 531

Einengungstafel
82.1 Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll.
  3. Blockumfahrung
83 Zeichen 590
Zeichen 590
Blockumfahrung


Anlage 2
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.

 

 

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