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Aussendienstzulage im öffentlichen Dienst |
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1. für Beamte 4. (Vorb. zu den BBesO A und B)Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
Die Zulagen für Landes- und Kommunalbeamte sind in den Landesbesoldungsgesetzen festgesetzt.
keine Regelung
3. für TV-L-Beschäftigte keine Regelung
4. für BAT-Angestellte keine Regelung
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