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Beamtenstatusgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
3. Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung |
§ 15 Versetzung | |
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen
Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder
des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie
die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des
Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne
Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben
Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen
gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem
neuen Dienstherrn fortgesetzt.
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