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Bundesbesoldungsgesetz |
Inhaltsverzeichnis |
5. Auslandsbesoldung |
§ 53 Auslandszuschlag | |
(1) Der
Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und
dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen
Verwendung im Ausland ab.
Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der
Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach
der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt.
Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert. Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine
berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf
Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder
öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag
für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im
Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
(5) Begründet eine
berücksichtigungsfähige Person erst später einen Wohnsitz am
ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab
dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des
Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der
gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 vom Hundert des
für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für
sechs Monate.
Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von
Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen
Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein
um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter
Auslandszuschlag gezahlt.
Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt
regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen
Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu
den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der
Verteidigung.
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