

R 13. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen
Kassen
(§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
(1) 1Öffentliche
Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts stehen. 2Keine öffentlichen Dienste im
Sinne dieser Vorschrift leisten hingegen Personen, die in der fiskalischen
Verwaltung tätig sind .
(2) 1Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist, dass die gezahlten
Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. 2Eine
steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb insoweit nicht vor, als die
Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines
Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar
nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. 3Das Finanzamt
hat das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung
gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands
erforderlich sind. 4Dabei ist nicht erforderlich, dass der
Steuerpflichtige alle seine dienstlichen Aufwendungen bis ins kleinste
nachweist. 5Entscheidend ist auch nicht, welche Aufwendungen einem
einzelnen Steuerpflichtigen in einem einzelnen Jahr tatsächlich erwachsen sind,
sondern ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre
Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen. 6Eine
Nachprüfung ist nur geboten, wenn dazu ein Anlass von einigem Gewicht besteht.
7Werden im kommunalen Bereich ehrenamtlich tätigen Personen Bezüge
unter der Bezeichnung Aufwandsentschädigung gezahlt, so sind sie nicht nach § 3
Nr. 12 EStG steuerfrei, soweit sie auch den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung
sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgelten oder den
Aufwand offensichtlich übersteigen.
(3) 1Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich in den
Fällen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung
handelt, ist wie folgt zu verfahren: 2Sind die Anspruchsberechtigten
und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse
gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so
ist die Aufwandsentschädigung
1. bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei,
2. bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten
Aufwandsentschädigung, mindestens 154 Euro monatlich steuerfrei.
3Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein
Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so kann bei
hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren
Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 154 Euro monatlich
angenommen werden. 4Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 154
Euro monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei.
5Bei Personen, die für mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts
tätig sind, sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und Höchstbeträge auf die
Entschädigung zu beziehen, die von der einzelnen öffentlich-rechtlichen
Körperschaft an diese Personen gezahlt wird. 6Aufwandsentschädigungen
für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft sind für die Anwendung der
Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen. 7Bei einer
gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit sind die steuerfreien monatlichen
Mindest- und Höchstbeträge nicht auf einen weniger als einen Monat dauernden
Zeitraum der ehrenamtlichen Tätigkeit umzurechnen. 8Soweit der
steuerfreie Monatsbetrag von 154 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine
Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr möglich.
9Maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden
Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Ausübung im Kalenderjahr.
10Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann
im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten
Finanzbehörden der anderen Länder Anpassungen an die im Lande gegebenen
Verhältnisse vornehmen.
(4) 1Die Empfänger von Aufwandsentschädigungen können dem Finanzamt
gegenüber einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand glaubhaft machen; der
die Aufwandsentschädigung übersteigende Aufwand ist als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abziehbar. 2Wenn einer hauptamtlich tätigen Person
neben den Aufwendungen, die durch die Aufwandsentschädigung ersetzt werden
sollen, andere beruflich veranlasste Aufwendungen entstehen, sind diese
unabhängig von der Aufwandsentschädigung als Werbungskosten abziehbar; in diesem
Fall ist aber Absatz 3 nicht anzuwenden, sondern nach Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu
verfahren. 3Bei ehrenamtlich tätigen Personen sind alle durch die
Tätigkeit veranlassten Aufwendungen als durch die steuerfreie
Aufwandsentschädigung ersetzt anzusehen, so dass nur ein die
Aufwandsentschädigung übersteigender Aufwand als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abziehbar ist.
(5) 1Von Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche
ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, darf ein Betrag bis zu 6 Euro täglich ohne
nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden. 2Bei höheren
Pauschalentschädigungen hat das Finanzamt zu prüfen, ob auch ein Aufwand an Zeit
und Arbeitsleistung sowie ein entgangener Verdienst abgegolten worden ist.
3Anstelle dieser Regelung kann auch Absatz 3 angewendet werden.
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