![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
|
![]() |
|
Polizeizulage |
|
1. für Beamte 9. (Vorb. zu den BBesO A und B)Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit Ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
Die Zulagen für Landes- und Kommunalbeamte sind in den Landesbesoldungsgesetzen festgesetzt.
kein Eintrag
3. für TV-L-Beschäftigte kein Eintrag
4. für BAT-Angestellte kein Eintrag
Zulagen-Assistent Nach dem
Klicken auf eine der Programmzeilen 13
bis 15 öffnet sich dieser
Zulagen-Assistent:
|