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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 40

Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 8 Zu § 30 - Befristete Arbeitsverträge
 

§ 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig,
wenn die Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht übersteigt;
weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt.

2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1
sind beider Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen,
wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind."

 

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