TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 40 | Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
Nr. 8 | Zu § 30 - Befristete Arbeitsverträge |
§ 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung: "(2)
1Kalendermäßig befristete
Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, 2Beschäftigte
mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1
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