TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
| § 44 | Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte |
| Nr. 1 | Zu § 1 - Geltungsbereich |
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1Diese Sonderregelungen
gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen
und berufsbildenden Schulen 2Sie gelten nicht
für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung,
Protokollerklärung: Lehrkräfte im Sinne dieser
Sonderregelungen sind Personen,
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