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(1) 1Bei Bergungen
und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammenhängenden
Arbeiten
werden Zuschläge in Höhe von 25 v.H. des auf eine Stunde entfallenden
Anteils
des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 gezahlt.
2Dies gilt auch
bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung
sowie Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände,
sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher
Gefahr verbunden waren.
(2) 1Auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen
und Laderaumsaugbaggern
wird für Einsätze zum Feuerschutz bzw. zur Bekämpfung von Schadstoffen,
Öl oder Chemikalien
je Einsatztag ein Zuschlag in Höhe von 50 Euro gezahlt
und die Verpflegung vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellt;
dies gilt nicht für Übungseinsätze.
2Absatz 1 findet
keine Anwendung.
(3) Beschäftigten, die
auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätig sind,
wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden
Gerätes,
durch Brand, Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche
Ursachen auf dem Fahrzeug oder Gerät
nachweisbar entstandene Schaden an persönlichen Gegenständen
bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro im Einzelfall ersetzt.
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