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Teil B. |
Sonderregelungen |
| § 49 | Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbeubetrieben |
| Nr. 2 | Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit |
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1Die regelmäßige
Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50 2Sie darf im Jahr
aber 2.188 Stunden im Tarifgebiet West 3Dies
gilt nicht für Beschäftigte im Sinne des §
38 Absatz 5 Satz 1, denen Arbeiten übertragen sind,
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