TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt II |
Arbeitszeit |
§ 10 | Sonderfunktionen, Dokumentation |
(1) Wird den Ärzten durch
ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers
(2) 1Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv dokumentiert werden. 2Die konkrete Anwendung wird durch Pilotprojekte geprüft.
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