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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  III

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 12 Eingruppierung

 

Ärzte sind entsprechend ihrer
nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit
wie folgt eingruppiert:

 

Entgelt-
gruppe      Bezeichnung

Ä 1            Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

Ä 2            Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

Ä 3            Oberärztin/Oberarzt

Oberarzt ist derjenige Arzt,
dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik
beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

Oberarzt ist ferner der Facharzt
in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion,
für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung
nach der Weiterbildungsordnung fordert.

Ä 4            Fachärztin/Facharzt,

der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes
(Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

(Protokollerklärung: 
Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)

 

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