TV-Ärzte |
|
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
|
Abschnitt III |
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen |
§ 15 | Tabellenentgelt |
(1) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe,
(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A 1, A 2 und B festgelegt.
|
|
1337233134 Links234 |