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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  III

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 15 Tabellenentgelt

 

(1) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt.

2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe,
in die sie/er eingruppiert ist,
und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

 

(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A 1, A 2 und B festgelegt.

 

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