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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  III

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 16 Stufen der Entgelttabelle

 

(1) 1Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä2 umfassen fünf  Stufen und die Entgeltgruppen Ä3 und Ä4 umfassen drei Stufen.
Satz 1 lautet in der ab 1.9.2013 geltenden Fassung
Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst sechs,
die Entgeltgruppe Ä 2 unfasst fünf
und die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen drei Stufen.

2Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten
ärztlicher (Ä 1),
fachärztlicher (Ä 2),
oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit
beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes),
die in den Tabellen (Anlagen A1, A2 und B) angegeben sind.

 

(2) 1Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes:
Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung
als förderliche Zeiten berücksichtigt.

2Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

 

(3) 1Zur regionalen Differenzierung,
zur Deckung des Personalbedarfs,
zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder
zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten
kann abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung
ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.

2Ärzte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

3Die Zulage kann befristet werden.

4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

 

(4) 1Bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
tritt bei Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Wertes von 20 v.H. der Wert 25 v.H.

2Dies gilt jedoch nur, wenn

  1. sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene Anforderungen erfüllen oder

  2. eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht werden soll.
     

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