TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt III |
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen |
§ 16 | Stufen der Entgelttabelle |
(1) 1Die Entgeltgruppen Ä 1
und Ä2 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen
Ä3 und Ä4 umfassen drei Stufen. 2Die Ärzte erreichen
die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten
(2) 1Für die Anrechnung
von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: 2Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.
(3) 1Zur regionalen
Differenzierung, 2Ärzte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
(4) 1Bei Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern 2Dies gilt jedoch nur, wenn
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