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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  III

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 18 Besondere Zahlung im Drittmittelbereich

 

1Die Ärzte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten.

2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens
entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben.

3Die Ärzte müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel
oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden
beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben.

4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen.

5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

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