1Zu den Pflichten
der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es,
am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
2Für jeden Einsatz
in diesem Rettungsdienst erhalten die Ärzte
einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe
von 15,41 Euro.
3Dieser Betrag
verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß
wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.
Protokollerklärungen
zu § 19:
1. Ärzte, denen aus persönlichen
Gründen
(zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit)
oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht
zumutbar
beziehungsweise untersagt ist,
dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
2. 1Der Einsatzzuschlag
steht nicht zu,
wenn den Ärzten wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den
tariflichen Bezügen
sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten
(zum Beispiel private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber
oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise
trägt, Liquidationsansprüche)
zustehen.
2Die
Ärzte können auf die sonstigen Leistungen verzichten.
3. Der Einsatzzuschlag
beträgt
ab 1. August 2010 16,66
Euro
ab 1. November 2011 17,26
Euro
ab 1. März 2013 17,71
Euro
ab 1. März 2014 18,06
Euro
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