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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  III

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 19 Einsatzzuschlag für Rettungsdienst

 

1Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es,
am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.

2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Ärzte
einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15,41 Euro.

3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß
wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.

Protokollerklärungen zu § 19:

1. Ärzte, denen aus persönlichen Gründen
(zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit)
oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar
beziehungsweise untersagt ist,
dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.

2. 1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu,
wenn den Ärzten wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen
sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten
(zum Beispiel private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber
oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche)
zustehen.

2Die Ärzte können auf die sonstigen Leistungen verzichten.

 

3. Der Einsatzzuschlag beträgt
ab 1. August 2010                     16,66 Euro
ab 1. November 2011                 17,26 Euro
ab 1. März 2013                         17,71 Euro
ab 1. März 2014                         18,06 Euro

 

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