TV-Ärzte |
|
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
|
Abschnitt I |
Allgemeine Vorschriften |
§ 2 | Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit |
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse
zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate
der Beschäftigung gelten als Probezeit,
|
|
1337233134 Links234 |