TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt III |
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen |
§ 23 | Besondere Zahlungen |
(1) 1Einen Anspruch
auf vermögenswirksame Leistungen 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht
frühestens für den Kalendermonat, 4Die vermögenswirksame
Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, 5Für Zeiten, für
die Krankengeldzuschuss zusteht, 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) 1Ärzte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
(3) 1Beim
Tod von Ärzten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, 2Als Sterbegeld
wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und 3Die Zahlung des
Sterbegeldes an einen der Berechtigten
(4) Für die Erstattung
von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld
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