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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  III

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

 

1Die Ärzte haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung.

2Einzelheiten bestimmt der
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung
und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg
das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

 

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