TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt I |
Allgemeine Vorschriften |
§ 3 | Allgemeine Arbeitsbedingungen |
(1) 1Die arbeitsvertraglich
geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen;
2Die Ärzte müssen
sich durch ihr gesamtes Verhalten
(2) 1Die Ärzte haben
über Angelegenheiten, 2Bei Unterlagen,
die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst
werden,
(3) 1Die Ärzte dürfen
von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige
Vergünstigungen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten
derartige Vergünstigungen angeboten,
(4) 1Eine Beteiligung
der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen
Bestimmungen erlassen sind, 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der Arbeitgeber
ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten,
2Bei dem beauftragten
Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen
Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden
Bereichen beschäftigt sind,
(6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müssen
über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung
der Ärzte finden die Bestimmungen,
(8) 1Der Arbeitgeber
hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts 2Für Konfliktfälle
wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch
die Betriebsparteien bestimmt, 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) 1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärzte können
vom Arbeitgeber verpflichtet werden,
(10)
Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch
die Erstellung von Gutachten,
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