TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt V I |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 37 | Ausschlussfrist |
(1) 1Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis verfallen, 2Für denselben
Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
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