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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  V I

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37 Ausschlussfrist

 

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,
wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs
auch für später fällige Leistungen aus.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

 

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