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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  V I

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38 Begriffsbestimmungen

 

(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgendes:

  1. Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Ärzte,
    deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist
    und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.

  2. Für die übrigen Ärzte gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.

 

(2) Sofern auf die Begriffe "Betrieb", "betrieblich" oder "Betriebspartei" Bezug genommen wird,
gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend;
es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

 

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