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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 4 Versetzung, Abordnung, Personalgestellung

 

(1) 1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.

2Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt
oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:

1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung
   bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben
   oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung
    bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers
    unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

 

(2) (Nicht besetzt)

 

(3) 1Werden Aufgaben der Ärzte zu einem Dritten verlagert,
ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis
die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).

2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3:

1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses -
die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.

2Die Modalitäten der Personalgestellung
werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.

 

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