TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt I |
Allgemeine Vorschriften |
§ 4 | Versetzung, Abordnung, Personalgestellung |
(1) 1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Ärzte an
eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen
Arbeitsortes versetzt Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1: 1. Abordnung ist die vom
Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung 2. Versetzung ist die
vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung
(2) (Nicht besetzt)
(3) 1Werden Aufgaben
der Ärzte zu einem Dritten verlagert, 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3: 1Personalgestellung
ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses -
2Die
Modalitäten der Personalgestellung
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