TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt I |
Allgemeine Vorschriften |
§ 5 | Nebentätigkeit |
(1) Für die Nebentätigkeiten
der Ärzte finden die Bestimmungen,
(2) 1Die Ärzte können
vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht
zu erteilen 2Dies gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes. 3Steht die Vergütung
für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche
Ausarbeitung 4In allen anderen
Fällen sind die Ärzte berechtigt, 5Die Ärzte können
die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, 6Im Übrigen kann
die Übernahme der Nebentätigkeit
(3) Auch die Ausübung einer
unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung
des Arbeitgebers,
(4) 1Werden für eine
Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des
Arbeitgebers in Anspruch genommen, 2Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.
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