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A T V |
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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes |
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Erster Teil | Punktemodell |
Abschnitt V I |
Verfahren |
§ 22 | Zahlung und Abfindungen |
(1) 1Die Betriebsrenten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Betriebsrentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union überwiesen. (2) 1Die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung kann vorsehen, dass Betriebsrenten, die einen Monatsbetrag von bis zu 30 Euro nicht überschreiten, abgefunden werden. |
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