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A T V |
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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes |
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Dritter Teil |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt I | Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht |
§ 28 | Höherversicherte |
1Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin nicht zu versichern. 2Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Verwendung für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von 66,47 Euro monatlich. |
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