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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

Dritter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
§ 29 Von der Versicherungspflicht Befreite
 
(1) Beschäftigte, die am 31. Dezember 1966 im Arbeitsverhältnis gestanden haben, nach der zwischen ihrem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung bestehenden Mitgliedschafts-/Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und die keinen Antrag auf Versicherung bei dem Arbeitgeber gestellt haben, bleiben weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.

(2) Beschäftigte, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist und die keinen Antrag auf Versicherung nach einem der in § 40 Abs. 3 aufgeführten Tarifverträge gestellt haben, sind - entsprechend den bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen - weiterhin nicht bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.

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