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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

Erster Teil Punktemodell
Abschnitt  I I Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung
§ 3 Beitragsfreie Versicherung
 

(1) Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet.

 

(2) Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung.

 

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