A T V |
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Tarifvertrag über
die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes |
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Erster Teil | Punktemodell |
Abschnitt I I | Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung |
§ 3 | Beitragsfreie Versicherung |
(1) Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet.
(2) Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung.
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