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A T V |
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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes |
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Dritter Teil |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt I V |
Schlussvorschriften |
§ 36 | Sonderregelungen für die Jahre 2001 / 2002 |
(1) Anstelle von § 2 Abs. 2 und des Satzes 1 der Anlage 2 finden bis zum 31. Dezember 2002 der § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 bis 3 Versorgungs-TV sowie § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 VersTV-Saar weiterhin Anwendung. (2) Soweit bis zum 31. Dezember 2002 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entsprechend § 8 Versorgungs-TV oder § 7 VersTV-Saar gemeldet wurde, hat es dabei sein Bewenden. (3) Soweit bis zum 31. Dezember 2002 Beiträge im Sinne des § 25 entsprechend den Vorschriften des Versorgungs-TV oder des VersTV-Saar gezahlt wurden, hat es dabei sein Bewenden. |
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