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A T V |
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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes |
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Dritter Teil |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt I V |
Schlussvorschriften |
§ 40 | In-Kraft-Treten |
(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) 1Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. a) Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder Wörth, den 1. März 2002 Für die Bundesrepublik Deutschland: Das Bundesministerium des Innern In Vertretung Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Der Vorsitzende des Vorstandes In Vertretung Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: Der Vorstand Für ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand - |
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