Gehaltde450x50.jpg

A T V

Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

Erster Teil Punktemodell
Abschnitt  I I I

Betriebsrente

§ 7 Höhe der Betriebsrente
 
(1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. 

(2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der 
Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. 

(3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach 
§ 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz