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A T V |
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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes |
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Erster Teil | Punktemodell |
Abschnitt I I I |
Betriebsrente |
§ 7 | Höhe der Betriebsrente |
(1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H. |
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