Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 1 (Archive, Bibliotheken ...)
Nr. 1 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse
brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der
Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist,
zu beziehen.
2Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein,
dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
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