Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 1 (Archive, Bibliotheken ...) Nr. 2 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative;
eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
|