Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 1 (Archive, Bibliotheken ...)
Nr. 2 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative;
eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

 

 

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