Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 1 (Archive, Bibliotheken ...)
Nr. 4 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine
Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern,
die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
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