TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
2. | Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte |
2.2 | Ärzte und Zahnärzte |
Entgeltgruppen 15, 14, P | |
Entgeltgruppe 15
1. Ärzte in Krankenhäusern, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte
ständig unterstellt sind. 2-02-02-15-01
2. Ärzte in Krankenhäusern, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der Gebiete Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie oder Zentrallaboratorium vorstehen und auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1. 2-02-02-15-02
3. Ärzte in Krankenhäusern, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs leiten und in diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14
Fallgruppe 2. 2-02-02-15-03
4. Ärzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb von Krankenhäusern. 2-02-02-15-04
denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2-02-02-15-05
6. Zahnärzte in Krankenhäusern, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens sechs Zahnärzte
ständig unterstellt sind. 2-02-02-15-06
7. Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind. 2-02-02-15-07
2-02-02-15-08
2-02-02-15-09 ![]() Entgeltgruppe 14 1. Ärzte in Krankenhäusern
die
aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der Gebiete Anästhesie,
Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie oder Zentrallaboratorium
vorstehen und in nicht unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet
tätig sind. 2-02-02-14-01
2. Ärzte in Krankenhäusern,
die
aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich
innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches
leiten und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich
tätig sind. 2-02-02-14-02
3. Ärzte. 2-02-02-14-03
4. Zahnärzte. 2-02-02-14-04
Nr. 1
Nr.
2
Nr.
3
Nr. 4
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