Nr. 1
1Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt/Zahnarzt, der den leitenden Arzt/Zahnarzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt.
2Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt/Zahnarzt erfüllt werden.
Nr. 2
1Bei der Zahl der unterstellten Ärzte und Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte und Zahnärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur Krankenversorgung eingesetzt werden.
2Gegen Stundenentgelt tätige Ärzte und Zahnärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.
Nr. 3
Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroenzephalografie, Herzkatheterisierung.
Nr. 4
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
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