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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
2. Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte
2.3 Tierärzte   15, 14



Entgeltgruppe 15

 

1. Tierärzte,

 

denen mindestens fünf Tierärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

Protokollerklärung:
1Bei der Zahl der unterstellten Tierärzte zählen nur diejenigen unterstellten Tierärzte mit,
die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn stehen
oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn
zur Krankenversorgung eingesetzt werden.
2Gegen Stundenentgelt tätige Tierärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich
zur Arbeitsleistung herangezogen werden, und gegen Stückvergütung tätige Tierärzte zählen nicht mit.

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2. Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit.

 

 

Entgeltgruppe 14

 

Tierärzte.

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