Nr. 1
Anstelle eines Beschäftigten in der Tätigkeit eines Fachangestellten für Bäderbetriebe kann auch eine Aufsichtskraft mit Rettungsschwimmernachweis treten.
Nr. 2
(1) Zu den Aufgaben des Betriebsleiters gehören die Aufgaben des Badebetriebsleiters, d. h. im Wesentlichen
- Überwachung des Badebetriebes und der Einhaltung der Haus- und Badeordnung,
- Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung des Badepersonals,
- Überwachung der Badeeinrichtungen und
- Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten.
(2) 1Zusätzlich bestehen die Aufgaben des Betriebsleiters im Folgenden:
a) Haushalts- und Kassenangelegenheiten
Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, Bewirtschaftung der Haushaltsmittel,
Auswertung der ermittelten Betriebsergebnisse, Prüfung der Tages- und Monatsabrechnungen.
b) Personalangelegenheiten
Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne,
Prüfung der Stundennachweise, Bearbeitung von Urlaubs- und Krankheitsfällen,
Aufsicht über das Verwaltungs- und das betriebstechnische Personal.
c) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
Aufnahme von Diebstählen und Unfällen, Führen von Statistiken,
Fertigen von Berichten, Materialverwaltung.
2Es ist unschädlich, wenn dem Betriebsleiter einzelne in den
Buchstaben a bis c genannten Aufgaben nicht übertragen sind.
Nr. 3 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden Personen abhängt,
gilt Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung entsprechend. 2Der Entgeltgruppe 5 vergleichbar ist die Besoldungsgruppe A 6;
der Entgeltgruppe 2 vergleichbar ist die Besoldungsgruppe A 2.
Nr. 4 1Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch dann, wenn der Vertretene im Beamtenverhältnis steht. 2In diesem Falle ist von der Entgeltgruppe auszugehen,
in der der Vertretene eingruppiert wäre,
wenn er unter diesen Abschnitt fiele.
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