Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 3 (Bäderbetriebe)
Nr. 2
(1) Zu den Aufgaben des Betriebsleiters gehören die Aufgaben des Badebetriebsleiters, d. h. im Wesentlichen
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Überwachung des Badebetriebes und der Einhaltung der Haus- und Badeordnung,
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Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung des Badepersonals,
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Überwachung der Badeeinrichtungen und
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Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten.
(2) 1Zusätzlich bestehen die Aufgaben des Betriebsleiters im Folgenden:
a) Haushalts- und Kassenangelegenheiten
Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes,
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel,
Auswertung der ermittelten Betriebsergebnisse,
Prüfung der Tages- und Monatsabrechnungen.
b) Personalangelegenheiten
Erstellung der Dienstpläne bzw.
Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne,
Prüfung der Stundennachweise,
Bearbeitung von Urlaubs- und Krankheitsfällen,
Aufsicht über das Verwaltungs- und das
betriebstechnische Personal.
c) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
Aufnahme von Diebstählen und Unfällen,
Führen von Statistiken,
Fertigen von Berichten,
Materialverwaltung.
2Es ist unschädlich, wenn dem Betriebsleiter einzelne in den
Buchstaben a bis c genannten Aufgaben nicht übertragen sind.
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