Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 3 (Bäderbetriebe)

Nr. 2
(1) Zu den Aufgaben des Betriebsleiters gehören die Aufgaben des Badebetriebsleiters, d. h. im Wesentlichen

  • Überwachung des Badebetriebes und der Einhaltung der Haus- und Badeordnung,

  • Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung des Badepersonals,

  • Überwachung der Badeeinrichtungen und

  • Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten.


(2)
1Zusätzlich bestehen die Aufgaben des Betriebsleiters im Folgenden:


a) Haushalts- und Kassenangelegenheiten
    Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes,  
    Bewirtschaftung der Haushaltsmittel,
    Auswertung der ermittelten Betriebsergebnisse,
    Prüfung der Tages- und Monatsabrechnungen.


b) Personalangelegenheiten
    Erstellung der Dienstpläne bzw.
    Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne,
    Prüfung der Stundennachweise,
    Bearbeitung von Urlaubs- und Krankheitsfällen,
    Aufsicht über das Verwaltungs- und das
    betriebstechnische Personal.


c) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
    Aufnahme von Diebstählen und Unfällen,
    Führen von Statistiken,
    Fertigen von Berichten,
    Materialverwaltung.


2
Es ist unschädlich, wenn dem Betriebsleiter einzelne in den
Buchstaben a bis c genannten Aufgaben nicht übertragen sind.

 

 

 

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