Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 3 (Bäderbetriebe)
Nr. 3 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden Personen abhängt,
gilt Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung entsprechend. 2Der Entgeltgruppe 5 vergleichbar ist die Besoldungs-gruppe A 6;
der Entgeltgruppe 2 vergleichbar ist die Besoldungsgruppe A 2.
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