Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 3 (Bäderbetriebe)
Nr. 4 1Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch dann, wenn der Vertretene im Beamtenverhältnis steht. 2In diesem Falle ist von der Entgeltgruppe auszugehen,
in der der Vertretene eingruppiert wäre,
wenn er unter diesen Abschnitt fiele.
|