Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 4 (Bezügerechner)
Nr. 1

Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt,
wenn der Beschäftigte die Beschäftigungszeit
sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16
bei der Einstellung nicht festzusetzen
und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat
.

 

 

 

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