Protokollerklärungen
zu Teil II Nr. 4 (Bezügerechner) Nr. 3
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt,
wenn der Beschäftigte das Besoldungsdienstalter erstmals,
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals,
die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Einstellung
nicht festzusetzen,
keine Widerspruchsbescheide zu erteilen
und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.
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