TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
5. | Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst |
5.1 | Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst |
Entgeltgruppen 9, 8, 7, 6, 5, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 9
Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren,
denen
mindestens sechs Fernmelderevisoren durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind. 2-05-01-09-01
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren
mit
besonders schwierigen Tätigkeiten. 2-05-01-08-01 2. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren,
deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, 2-05-01-08-02 3. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren,
denen
mindestens ein Fernmelderevisor durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt ist. 2-05-01-08-03
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte im fernmeldetechnischen
Dienst nach sechsjähriger Tätigkeit als Fernmelderevisoren in
Entgeltgruppe 6, denen
das Überprüfen und Überwachen des technischen Zustandes der Fernmeldeanlagen 2-05-01-07-01
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren
mit
schwierigen Tätigkeiten. 2-05-01-06-01
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren,
soweit
nicht anderweitig eingruppiert. 2-05-01-05-01
mit
erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen
Ausbildungsberuf, 2-05-01-05-02
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst,
deren
Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 2 dadurch heraushebt, 2-05-01-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst,
2-05-01-02-01
Protokollerklärungen Nr.
1
mit
Tätigkeiten, die die Fähigkeit voraussetzen, Funktionen und Schaltungsabläufe
von Fernmeldeanlagen verschiedener Systeme (Bautechniken) an Hand
technischer Schaltungsunterlagen (z. B. Stromlaufplänen, Montageplänen,
Zeitdiagrammen, Datenflussplänen) so zu erkennen, dass sie in
der Lage
die eine verwaltungseigene Prüfung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf abgelegt haben oder denen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung die ATN-Stufe 7 in einem einschlägigen Ausbildungsberuf zuerkannt worden ist, werden bei der Eingruppierung den Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf gleichgestellt.
Elektronische
Schlüsselgeräte, |
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